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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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Gesetzestext ohne Anmerkungen.

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Die Haftpflicht des Rechtsvorgängers ist auf die innerhalb der Frist von fünf Jahren aufdie Stammeinlage eingeforderten Einzahlungen beschränkt. Die Frist beginnt mit dem Tage,an welchem der Übergang des Geschäftsanteils auf den Rechtsnachfolger ordnungsmäßig an-gemeldet ist.

Der Rechtsvorgänger erwirbt gegen Zahlung des rückständigen Betrages den Geschäfts-anteil des ausgeschlossenen Gesellschafters.

H 23. Ist die Zahlung des rückständigen Betrages von Rechtsvorgüngern nicht zu er-langen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufenlassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafterszulässig.

H 24. Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, nochdurch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter denFehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. Beiträge, welche von einzelnenGesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigenverteilt.

tz 25. Von den in den HZ 21 bis 24 bezeichneten Rechtsfolgen können die Gesellschafternicht befreit werden.

K 26. Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter über denBetrag der Stammeinlagen hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen (Nachschüssen)beschließen können.

Die Einzahlung der Nachschüsse hat nach Verhältnis der Geschäftsanteile zu erfolgen.

Die Nachschußpflicht kann im Gesellschaftsvertrage auf einen bestimmten, nach Verhältnisder Geschäftsanteile festzusetzenden Betrag beschränkt werden.

H 27. Ist die Nachschußpflicht nicht ans einen bestimmten Betrag beschränkt, so hat jederGesellschafter, falls er die Stammeinlage vollständig eingezahlt hat, das Recht, sich von derZahlung des auf den Geschäftsanteil eingeforderten Nachschusses dadurch zu befreien, daß erinnerhalb eines Monats nach der Aufforderung zur Einzahlung den Geschäftsanteil der Ge-sellschaft zur Befriedigung aus demselben zur Verfügung stellt. Ebenso kann die Gesellschaft,wenn der Gesellschafter binnen der angegebenen Frist weder von der bezeichneten Befugnis Ge-brauch macht, noch die Einzahlung leistet, demselben mittelst eingeschriebenen Briefes erklären,daß sie den Geschäftsanteil als zur Verfügung gestellt betrachte.

Die Gesellschaft hat den Geschäftsanteil innerhalb eines Monats nach der Erklärung desGesellschafters oder der Gesellschaft im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen zu lassen. Eineandere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des Gesellschafters zulässig. Ein nach Deckungder Verkausskosten und des rückständigen Nachschusses verbleibender Ueberschuß gebührt demGesellschafter.

Ist die Befriedigung der Gesellschaft durch den Verkauf nicht zu erlangen, so fällt derGeschäftsanteil der Gesellschaft zu. Dieselbe ist befugt, den Anteil für eigene Rechnung zuveräußern.

Im Gesellschaftsvertrage kann die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen auf denFall beschränkt werden, daß die auf den Geschäftsanteil eingeforderten Nachschüsse einen bestimmtenBetrag überschreiten.

F 28. Ist die Nachschußpflicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt, so finden, wennim Gesellschaftsvertrage nicht ein Anderes festgesetzt ist, im Falle verzögerter Einzahlung vonNachschüssen die auf die Einzahlung der Stammeinlagen bezüglichen Vorschriften der HZ 2123entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt im Falle des § 27 Absatz 4 auch bei unbeschränkterNachschußpflicht, soweit die Nachschüsse den im Gesellschaftsvertrage festgesetzten Betrag nichtüberschreiten.

Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Einforderung von Nachschüsfen,auf deren Zahlung die Vorschriften der ZZ 21 bis 23 Anwendung finden, schon vor vollständigerEinforderung der Stammeinlagen zulässig ist.