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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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Gesetzestext ohne Anmerkungen.

K 29. Die Gesellschafter haben Anspruch auf den nach der jährlichen Bilanz sich ergebendenReingewinn, soweit nicht im Gesellschaftsvertrage ein anderes bestimmt ist.

Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile. Im Gesellschaftsvertragekann ein anderer Maßstab der Verteilung festgesetzt werden.

F 30. Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaftdarf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden.

Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stamm-kapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darfnicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß durch die imGesellschaftsvertrage für die Bekanntmachungen der Gesellschaft bestimmten öffentlichen Blätterund in Ermangelung solcher durch die für die Bekanntmachungen aus dem Handelsregister be-stimmten öffentlichen Blätter bekannt gemacht ist. Im Falle des ß 28 Absatz 2 ist die Zurück-zahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. ZurückgezahlteNachschüsse gelten als nicht eingezogen.

K 31. Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen derGesellschaft erstattet werden.

War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangtwerden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattendenBetrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesell-schafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschafternnicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können denVerpflichteten nicht erlassen werden.

Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren; die Verjährung beginnt mitdem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistetist. Fällt dem Verpflichteten eine bösliche Handlungsweise zur Last, so findet die Bestimmungkeine Anwendung.

Für die in den Fällen des Absatz 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesell-schaftern die Geschäftsführer, welchen in Betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Lastfällt, solidarisch zum Ersatze verpflichtet.

K 32. Liegt die im Z 31 Absatz 1 bezeichnete Boraussetzung nicht vor, so sind die Ge-sellschafter in keinem Falle verpflichtet, Beträge, welche sie in gutem Glauben als Gewinnanteilebezogen haben, zurückzuzahlen.

H 33. Die Gesellschaft darf eigene Geschäftsanteile, auf welche die Stammeinlage nochnicht voltständig eingezahlt ist, nicht erwerben.

Sie soll auch eigene Geschäftsanteile, auf welche die Stammeinlage vollständig eingezahltist, nicht erwerben, sofern nicht der Erwerb aus dem über den Betrag des Stammkapitals hinausvorhandenen Vermögen geschehen kann.

H 34. Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweitsie im Gesellschaftsvcrtrage zugelassen ist.

Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn dieVoraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteilerworben hat, im Gesellschaftsvertrage festgesetzt waren.

Die Bestimmung im ß 39 Absatz 1 bleibt unberührt.

Dritter Abschnitt.

Vertretung und Geschäftsführung.

A 35. Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlichvertreten.

Dieselben haben in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Form ihre Willens-