Druckschrift 
Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
9
Einzelbild herunterladen
 

Gesetzestext ohne Anmerkungen.

9

erklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, somuß die Erklärung und Zeichnung durch sämtliche Geschäftsführer erfolgen. Ist der Gesell-schaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt es, wenn dieselbe an einen derGeschäftsführer erfolgt.

Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaftihre Namensunterschrift beifügen.

F 36. Die Gesellschaft wird durch die in ihrem Namen von den Geschäftsführern vor-genommenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft aus-drücklich im Namen der Gesellschaft vorgenommen worden ist, oder ob die Umstände ergeben,daß es nach dem Willen der Beteiligten für die Gesellschaft vorgenommen werden sollte.

Z 37. Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungeneinzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch denGesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse derGesellschafter festgesetzt sind.

Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer, die Ge-sellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß dieVertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur untergewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oderdaß die Zustimmung der Gesellschafter oder eines Organs der Gesellschaft für einzelne Geschäfteerfordert ist.

K 38. Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet derEntschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.

Im Gesellschaftsvertrage kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränktwerden, daß wichtige Gründe denselben notwendig machen. Als solche Gründe sind insbesonderegrobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung anzusehen.

H 39. Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung derVertretungsbefugnis eines Geschäftsführers ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführeroder über die Beendigung der Vertretnngsbefugnis beizufügen. Diese Bestimmung findet aufdie Anmeldung zum Handelsregister einer Zweigniederlassung keine Anwendung.

Die Geschäftsführer haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.

A 49. Alljährlich im Monat Januar haben die Geschäftsführer eine von ihnen unter-schriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Stand und Wohnort der letzterensowie ihre Stammeinlagen zu entnehmen sind, zum Handelsregister einzureichen. Sind seitEinreichung der letzten Liste Veränderungen hinsichtlich der Person der Gesellschafter und desUmfangs ihrer Beteiligung nicht eingetreten, so genügt die Einreichung einer entsprechendenErklärung.

K 41. Die Geschäftsführer find verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung derGesellschaft zu sorgen.

Sie müssen in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres die Bilanz für das verflosseneGeschäftsjahr nebst einer Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen.

Durch den Gesellschaftsvertrag kann die bezeichnete Frist bis auf sechs Monate, bei Gesell-schaften, deren Unternehmen den Betrieb von Geschäften in überseeischen Gebieten zum Gegen-stande hat, bis auf neun Monate erstreckt werden.

Für Gesellschaften bei welchen der Gegenstand des Unternehmens im Betriebe von Bank-geschäften besteht, ist die Bilanz innerhalb der vorbezeichneten Fristen in den im Z 3V Absatz 2bestimmten öffentlichen Blättern durch die Geschäftsführer bekannt zu machen. Die Bekannt-machung ist zum Handelsregister einzureichen.

^ 42. Für die Aufstellung der Bilanz kommen die Vorschriften des ß 49 des Handels-gesetzbuches mit folgenden Maßnahmen zur Anwendung:

1. Anlagen und sonstige Vermögensgegenständc, welche nicht zur Wciterveräußerung,