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Gesetzestext ohne Anmerkungen.
sondern dauernd zum Betriebe des Unternehmens bestimmt sind, dürfen höchstens zudem Anschaffungs- oder Herstellungspreise angesetzt werden; sie können ohne Rücksichtauf einen' geringeren Wert zu diesem Preise angesetzt werden, sofern ein der Ab-nutzung gleichkommender Betrag in Abzug oder ein derselben entsprechender Erneuerungs-fonds in Ansatz gebracht wird;
2. die Kosten der Organisation und Verwaltung dürfen nicht als Aktiva in die Bilanzeingesetzt werden;
3. das Recht der Gesellschaft zur Einziehung von Nachschössen der Gesellschafter ist alsAktivum in die Bilanz nur insoweit einzustellen, als die Einziehung bereits beschlossenist und den Gesellschaftern ein Recht, durch Verweisung auf den Geschäftsanteil sichvon der Zahlung der Nachschüsse zu befreien, nicht zusteht; den in die Aktiva derBilanz aufgenommenen Nachschußansprüchen muß ein kleiner Kapitalbetrag in denPassiven gegenübergestellt werden;
4. der Betrag des im Gesellschaftsvertrage bestimmten Stammkapitals ist unter diePassiva aufzunehmen. Das Gleiche gilt von dem Betrage eines jeden Reserve- undErneuernngsfonds, sowie von dem Gesamtbetrage der eingezahlten Nachschüsse, soweitnicht die Verwendung eine Abschreibung der betreffenden Passivposten begründet;
5. der aus der Bergleichung sämtlicher Aktiva und Passiva sich ergebende Gewinn oderVerlust muß am Schlüsse der Bilanz besonders angegeben werden.
K 43. Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalteines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch fürden entstandenen Schaden.
Insbesondere sind sie zum Ersatze verpflichtet, wenn den Bestimmungen des A 3V zu-wider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Ge-sellschaft gemacht oder den Bestimmungen des A 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschafterworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen im Z 9 Absatz 2entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschafterforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselbenin Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
K 44. Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertretervon Geschäftsführern.
H 45. Die Rechte, welche den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft,insbesondere in Bezug auf die Führung der Geschäfte zustehen, sowie die Ausübung derselbenbestimmen sich, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, nach dem Gesellschaftsvertrage.
In Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages finden die VorschriftenPer Aß 46 bis 51 Anwendung.
F 46. Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:
1. die Feststellung der Jahresbilanz und die Verteilung des aus derselben sich ergebendenReingewinns;
2. die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen;
3. die Rückzahlung von Rachschüssen;
4. die Teilung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5. die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung der-selben ;
6. die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7. die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamtenGeschäftsbetriebe;
8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründungoder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie dieVertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zuführen hat.