Gesetzcstext ohne Anmerkungen,
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H 47. Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffendenBestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Jede hundert Mark eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.
Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeitbefreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere aus-üben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oderdie Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites gegenüber einem Gesellschafter betrifft.
H 48. Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt.
Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter schriftlichmit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich ein-verstanden erklären.
H 49. Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer berufen.
Sie ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn es im Interesse derGesellschaft erforderlich erscheint.
Insbesondere muß die Versammlung unverzüglich berufen werden, wenn aus der Jahres-bilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergibt, daß dieHälfte des Stammkapitals verloren ist.
K 59. Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teiledes Stammkapitals entsprechen, sind berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe dieBerufung der Versammlung zu verlangen.
In gleicher Weise haben die Gesellschafter das Recht zu verlangen, daß Gegenstände zurBeschlußfassung der Versammlung angekündigt werden.
Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder sind Personen, an welche dasselbe zu richtenwäre, nicht vorhanden, so können die im Absatz 1 bezeichneten Gesellschafter unter Mitteilungdes Sachverhältnisses die Berufung oder Ankündigung selbst bewirken. Die Versammlungbeschließt, ob die entstandenen Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind.
H 51. Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittelsteingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken.
Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt werden.
Ist die Versammlung nicht ordnungsgemäß berufen, so können Beschlüsse nur gefaßtwerden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.
Das Gleiche gilt in Bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens dreiTage vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigtworden sind.
H 52. Ist nach dem Gesellschaftsvertrage ein Aufsichtsrat zu bestellen, so finden aufdenselben, soweit nicht im Gesellschaftsvertrage ein anderes bestimmt ist, die für den Aufsichtsrateiner Aktiengesellschaft nach Z 243 Absatz 1, 2, 4, M 244 bis 248 und Z 249 Absatz 1, 2 desHandelsgesetzbuchs gellenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Schadenersatzansprüche gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats wegen Verletzung ihrerObliegenheiten verjähren in fünf Jahren.
vierter Abschnitt.
Abänderungen des Gesellschaftsvertrages.
H 53. Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages kann nur durch Beschluß derGesellschafter erfolgen.
Der Beschluß muß gerichtlich oder notariell beurkundet werden, derselbe bedarf einerMehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann nochandere Erfordernisse aufstellen.
Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrage obliegendenLeistungen kann nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden.