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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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Gesetzestext ohne Anmerkungen.

H 51. Die Abänderung des Gesellschaftsvertrages ist zur Eintragung in das Handels-register anzumelden.

Bei der Eintragung genügt, sofern nicht die Abänderung die im Z 10 Absatz 1 und 2bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem Gerichte eingereichten Urkundenüber die Abänderung. Die öffentliche Bekanntmachung findet in Betreff aller Bestimmungenstatt, auf welche sich die im Z 10 Absatz 3 und im § 12 vorgeschriebenen Veröffentlichungenbeziehen.

Die Abänderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Handelsregister des Sitzesder Gesellschaft eingetragen ist.

K 55. Wird eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, so bedarf es zur Übernahmejeder auf das erhöhte Kapital zu leistenden Stammeinlage einer gerichtlich oder notariell auf-genommenen oder beglaubigten Erklärung des Ubernehmers.

Zur Übernahme einer Stammeinlage können von der Gesellschaft die bisherigen Gesellschafteroder andere Personen, welche durch die Übernahme ihren Beitritt zu der Gesellschaft erklären,zugelassen werden. Im letzteren Falle sind außer dem Betrage der Stammeinlage auch sonstigeLeistungen, zu welchen der Beitretende nach dem Gesellschaftsvertrage verpflichtet sein soll, in derim Absatz 1 bezeichneten Urkunde ersichtlich zu machen.

Wird von einem der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschafter eine Stammeinlageauf das erhöhte Kapital übernommen, so erwirbt derselbe einen weiteren Geschäftsanteil.

Die Bestimmungen im § 5 Absatz 1 und 3 über den Betrag der Stammeinlagen sowiedie Bestimmung im Z 5 Absatz 2 über die Unzulässigkeit der Übernahme mehrerer Stammeinlagenfinden auch hinsichtlich der auf das erhöhte Kapital zu leistenden Stammeinlagen Anwendung.

F 56. Soll auf das erhöhte Stammkapital eine Einlage gemacht werden, welche nichtin Geld zu leisten ist, oder soll eine Vergütung für Vermögensgegenstände, welche die Gesellschaftübernimmt, auf eine Einlage angerechnet werden, so muß die Person desjenigen, welcher dieEinlage zu leisten oder die Vermögensgegenstände zu überlassen hat, sowie der Gegenstand derEinlage oder Überlassung und der Geldwert, für welchen die Einlage angenommen wird, oderdie für den überlassenen Gegenstand zu gewährende Vergütung in dem Beschlusse auf Erhöhungdes Stammkapitals festgesetzt und in der im H 55 Absatz 1 bezeichneten Erklärung angegeben werden-

Die Bestimmung im § 19 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.

K 57. Die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals ist zur Eintragung in das Handels-register anzumelden, nachdem das erhöhte Kapital durch Übernahme von Stammeinlagen gedeckt ist.

Die Bestimmung im Z 7 Absatz 2 über die vor der Anmeldung des Gesellschaftsvertrageszu leistende Einzahlung, sowie die Bestimmung im Z 8 Absatz 2 über die in der Anmeldungabzugebende Versicherung finden entsprechende Anwendung.

Der Anmeldung sind beizufügen!

1. die im S 55 Absatz 1 bezeichneten Erklärungen oder eine beglaubigte Abschrift derselben;

2. eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Personen, welche die neuen Stamm-einlagen übernommen haben; aus der Liste muß der Betrag der von jedem über-nommenen Einlage ersichtlich sein.

In Bezug auf die Verantwortlichkeit der Anmeldenden für die Richtigkeit ihrer Angabenfinden die Bestimmungen im Z 9 entsprechende Anwendung.

K 58. Eine Herabsetzung des Stammkapitals kann nur unter Beobachtung der nach-stehenden Bestimmungen erfolgen:

1. der Beschluß auf Herabsetzung des Stammkapitals muß von den Geschäftsführern zudrei verschiedenen Malen durch die im Z 30 Absatz 2 bezeichneten Blätter bekanntgemacht werden; in diesen Bekanntmachungen sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaftaufzufordern, sich bei derselben zu melden; die aus den Handelsbüchern der Gesellschaftersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger sind durch besondere Mitteilungzur Anmeldung aufzufordern;

2. die Gläubiger, welche sich bei der Gesellschaft melden und der Herabsetzung nicht zu-stimmen, sind wegen der erhobenen Ansprüche zu befriedigen oder sicherzustellen;