Gesetzestext ohne Anmerkungen.
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I. die Anmeldung des Herabsetzungsbeschlusses zur Eintragung in das Handelsregistererfolgt nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage, an welchem die Aufforderung derGläubiger in den öffentlichen Blättern zum dritten Male stattgefunden hat;
4. mit der Anmeldung sind die Bekanntmachungen des Beschlusses einzureichen; zugleichhaben die Geschäftsführer die Versicherung abzugeben, daß die Gläubiger, welche sichbei der Gesellschaft gemeldet und der Herabsetzung nicht zugestimmt haben, befriedigtoder sichergestellt sind.
Die Bestimmung im Z 5 Absatz 1 über den Mindestbetrag des Stammkapitals bleibtunberührt. Erfolgt die Herabsetzung zum Zweck der Zurückzahlung von Stammeinlagen oderzum Zweck des Erlasfes der auf diese geschuldeten Einzahlungen, so darf der verbleibende Betragder Stammeinlagen nicht unter den in Z 5 Absatz 1 und 3 bezeichneten Betrag herabgehen.
H 59. Auf die Anmeldungen zu dem Handelsregister eines Gerichts, in dessen Bezirkedie Gesellschaft eine Zweigniederlassung besitzt, finden die Bestimmungen im Z 57 Absatz 2,Absatz 3 Nr. 1 und im Z 58 Absatz 1 Nr. 4 keine Anwendung.
Fünfter Abschnitt.
Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft.
H 69. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
1. durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit;
2. durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrage nichtein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
3. durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder derVerwaltungsbehörde in den Fällen der Zß 61 und 62;
1. durch Eröffnung des Konkursverfahrens; wird das Verfahren nach Abschluß einesZwangsvergleichs aufgehoben oder auf Antrag des Gemeinschuldners eingestellt, sokönnen die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.
Im Gesellschaftsvertrage können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.
H 61. Die Gesellschaft kann durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenn die Er-reichung des Gesellschaftszweckcs unmöglich wird, oder wenn andere, in den Verhältnissen derGesellschaft liegende, wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind.
Die Auflösungsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Sie kann nur von Gesellschafternerhoben werden, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teile des Stamm-kapitals entsprechen.
Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Gesellschaftihren Sitz hat.
tz 62. Wenn eine Gesellschaft das Gemeinwohl dadurch gefährdet, daß die Gesellschaftergesetzwidrige Beschlüsse fassen oder gesetzwidrige Handlungen der Geschäftsführer wissentlich ge-schehen lassen, so kann sie aufgelöst werden, ohne daß deshalb ein Anspruch auf Entschädigungstattfindet.
Das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den für streitigeVerwaltungssachen landesgesetzlich geltenden Vorschriften. Wo ein Verwaltungsstreitverfahrennicht besteht, kann die Auflösung nur durch gerichtliches Erkenntnis auf Betreiben der höherenVerwaltungsbehörde erfolgen. Ausschließlich zuständig ist in diesem Falle das Landgericht, indessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
K 63. Über das Vermögen der Gesellschaft findet das Konkursverfahren außer dem Falleder Zahlungsunfähigkeit auch in dem Falle der Überschuldung statt.
Die auf das Konkursverfahren über das Vermögen einer Aktiengesellschaft bezüglichenVorschriften im Z 207 Absatz 2, Z 208 der Koukursordnung finden auf die Gesellschaft mit be-schränkter Haftung entsprechende Anwendung.
K 64. Die Geschäftsführer haben die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen,