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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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Gesetzestext ohne Anmerkungen.

sobald die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt oder aus der Jahresbilanz oder aus einerim Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz Überschuldung sich ergibt.

Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatze aller nach diesem Zeitpunkt geleistetenZahlungen verpflichtet. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in Z 43 Absatz 3 und 4entsprechende Anwendung.

A 65. Die Auflösung der Gesellschaft ist außer dem Falle des Konkursverfahrens zurEintragung in das Handelsregister anzumelden. Das Gleiche gilt von einer Fortsetzung derGesellschaft in den im § 6V Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Fällen.

Die Auflösung ist von den Liquidatoren zu drei verschiedenen Malen durch die im Z 36Absatz 2 bezeichneten öffentlichen Blätter bekannt zu machen. Durch die Bekanntmachung sindzugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden.

H 66. In den Fällen der Auflösung außer dem Falle des Konkursverfahrens erfolgt dieLiquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oderdurch Beschluß der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird.

Auf Antrag von Gesellschaftern, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehntenTeile des Stammkapitals entsprechen, kann aus wichtigen Gründen die Bestellung von Liquidatorendurch das Gericht (Z 7 Absatz 1) erfolgen.

Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Gericht unter derselben Voraussetzung,wie die Bestellung stattfinden. Liquidatoren, welche nicht vom Gerichte ernannt sind, könnenauch durch Beschluß der Gesellschafter vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind^abberufen werden.

K 67. Die ersten Liquidatoren sind durch die Geschäftsführer, jede Änderung in denPersonen der Liquidatoren sowie eine Beendigung ihrer Bertretungsbefugnis ist durch dieLiquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung der Liquidatorenoder über die Änderung in den Personen derselben beizufügen. Diese Vorschrift findet auf dieAnmeldung zum Handelsregister einer Zweigniederlassung keine Anwendung.

Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren geschiehtvon Amtswegen.

Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.

K 68. Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form ihre Willens-erklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, somuß die Erklärung und Zeichnung durch sämtliche Liquidatoren erfolgen.

Die Bestimmung ist mit der Bestellung der Liquidatoren zur Eintragung in das Handels-register anzumelden.

Die Zeichnungen geschehen in der Weise, daß die Liquidatoren der bisherigen, nunmehrals Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihre Namensunterschrift beifügen.

K 69. Bis zur Beendigung der Liquidation kommen ungeachtet der Auflösung der Ge-sellschaft in Bezug auf die Rechtsverhältnisse derselben und der Gesellschafter die Vorschriften deszweiten und dritten Abschnitts zur Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen des gegen-wärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der Liquidation nicht ein anderes ergibt.

Der Gerichtsstand, welchen die Gesellschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zurvollzogenen Verteilung des Vermögens bestehen.

ß 76. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungender aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögender Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zuvertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfteeingehen.

K 71. Die Liquidatoren haben die aus ZZ 36, 37, Z 41 Absatz 1, Z 43 Absatz 1, 2 und 4,Z 49 Absatz 1 und 2, § 64 sich ergebenden Rechte und Pflichten der Geschäftsführer.

Sie haben sofort bei Beginn der Liquidation und demnächst in jedem Jahre eine Bilanzaufzustellen.