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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
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Gesetzestext ohne Anmerkungen.

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K 72. Das Vermögen ver Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrerGeschäftsanteile verteilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für dieVerteilung bestimmt werden.

K 73. Die Verteilung darf nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden derGesellschaft und nicht vor Ablauf eines Jahres feit dem Tage vorgenommen werden, an welchemdie Aufforderung an die Gläubiger (§ 65 Absatz 2) in den öffentlichen Blättern zum dritten-male erfolgt ist.

Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Be-rechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. Ist die Be-richtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, sodarf die Verteilung des Vermögens nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.

Liquidatoren, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, sind zum Ersatze der verteiltenBeträge solidarisch verpflichtet. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen im § 43Absatz 3 und 4 entsprechende Anwendung.

A 74. Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der Gesellschaftfür die Dauer von 16 Jahren einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung zugeben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Bestimmung des Gesell-schaftsvertrages oder eines Beschlusses der Gesellschafter durch das Gericht (Z 7 Absatz 1) bestimmt.

Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger sind zur Einsicht der Bücher und Schriftenberechtigt. Gläubiger der Gesellschaft können von dem Gericht (Z 7 Absatz 1) zur Einsicht er-mächtigt werden.

S 75. Enthält der Gesellschaftsvertrag nicht die nach Z 3 Absatz 1 wesentlichen Bestim-mungen oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig, so kann jeder Gesellschafter, jeder Geschäfts-führer und, wenn ein Anfsichtsrat bestellt ist, jedes Mitglied des Aufsichtsrats im Wege derKlage beantragen, daß die Gesellschaft für nichtig erklärt werde.

Die Vorschriften der ZH 272, 273 des Handelsgesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

A 76. Ein Mangel, der die Bestimmungen über die Firma oder den Sitz der Gesellschaftoder den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschaftergeheilt werden.

K 77. Ist die Nichtigkeit einer Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen, so findenzum Zwecke der Abwickelung ihrer Verhältnisse die für den Fall der Auflösung geltenden Vor-schriften entsprechende Anwendung.

Die Wirksamkeit der im Namen der Gesellschaft mit Dritten vorgenommenen Rechtsgeschäftewird durch die Nichtigkeit nicht berührt.

Die Gesellschafter haben die versprochenen Einzahlungen zu leisten, soweit es zur Er-füllung der eingegangenen Verbindlichkeiten erforderlich ist.

Sechster Abschnitt.

Schlußbestimmungen.

H 78. Die in diesem Gesetze vorgesehenen Anmeldungen zum Handelsregister sind durchdie Geschäftsführer oder die Liquidatoren, die im Z 7 Absatz 1, § 12 Absatz 1, § 57 Absatz 1,§ 58 Absatz 1 Nr. 3, Z 8V Absatz 5 vorgesehenen Anmeldungen sind durch sämtliche Geschäfts-führer zu bewirken.

K 79. In Ansehung der in ZZ 7, 54, Z 57 Absatz 1, Z 58 Absatz 1 Nr. 3, § 86 Absatz 5bezeichneten Anmeldungen zum Handelsregister findet, soweit es sich um die Anmeldung zumHandelsregister des Sitzes der Gesellschaft handelt, eine Verhängnng von Ordnungsstrafen nachß 14 des Handelsgesetzbuchs nicht statt.

H 86. Wird eine Aktiengesellschaft zum Zweck der Umwandlung in eine Gesellschaft mitbeschränkter Hastung aufgelöst, so kann die Liquidation derselben unterbleiben, wenn hinsichtlich,der Errichtung der neuen Gesellschaft den nachstehenden Bestimmungen genügt wird.