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Gesetzestext ohne Anmerkungen.
Das Stammkapital der neuen Gesellschaft darf nicht geringer sein als das Grundkapitalder aufgelösten Gesellschaft.
Den Aktionären ist durch öffentliche Bekanntmachung oder in sonst geeigneter WeiseGelegenheit zu geben, mit dem auf ihre Aktien entfallenden Anteil an dem Vermögen der auf-gelösten Gesellschaft sich bei der neuen Gesellschaft zu beteiligen. Die Aktien der sich beteiligendenMitglieder müssen mindestens drei Vierteile des Grundkapitals der aufgelösten Gesellschaft darstellen.
Der auf jede Aktie entfallende Anteil an dem Vermögen der aufgelösten Gesellschaft wirdauf Grund einer Bilanz berechnet, welche der Generalversammlung der Aktionäre zur Genehmigungvorzulegen ist. Der Beschluß, durch welchen die Genehmigung erfolgt, bedarf einer Mehrheitvon drei Vierteilen des in der Generalversammlung vertretenen Grundkapitals.
Die neue Gesellschaft muß spätestens binnen einem Monate nach Auflösung der Aktien-gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Die Eintragung darfnur erfolgen, nachdem die Beobachtung der vorstehenden Bestimmungen nachgewiesen ist.
F 81. In dem Falle des Z 8V geht das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft einschließlichihrer Schulden mit der Eintragung der neuen Gesellschaft in das Handelsregister auf diese vonRechtswegen über.
Jeder Aktionär, welcher bei der neuen Gesellschaft sich nicht beteiligt hat, kann von dieserdie Auszahlung eines seinem Anteil an dem Vermögen der aufgelösten Gesellschaft entsprechendenBetrages verlangen.
Unverzüglich nach der Eintragung der neuen Gesellschaft in das Handelsregister sind dieGläubiger der aufgelösten Gesellschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des Z 297 des Handels-gesetzbuchs durch die Geschäftsführer der neuen Gesellschaft aufzufordern, sich bei dieser zu melden.Die Gläubiger, welche sich melden und der Umwandlung nicht zustimmen, sind zu befriedigenoder sicherzustellen. Die Geschäftsführer sind den Gläubigern der aufgelösten Gesellschaft persönlichund solidarisch für die Beobachtung dieser Vorschriften verantwortlich.
s 82. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu fünf-tausend Mark werden bestraft:
1. Geschäftsführer und Mitglieder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welchebehufs Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister, sowie Geschäftsführer,welche behufs Eintragung einer Erhöhung des Stammkapitals in das Handelsregisterdem Gericht (ß 7 Absatz 1) hinsichtlich der Einzahlungen auf die Stammeinlagenwissentlich falsche Angaben machen;
2. Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche, um die Eintragungeiner Herabsetzung des Stammkapitals in das Handelsregister zu erwirken, dem Gericht(Z 7 Absatz 1) hinsichtlich der Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger wissentlicheine unwahre Versicherung abgeben:
3. Geschäftsführer, Liquidatoren, sowie Mitglieder eines Aufsichtsrats oder ähnlichenOrgans einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche in einer öffentlichen Mit-teilung die Vermögenslage ver Gesellschaft wissentlich unwahr darstellen oder verschleiern.
Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein.
K 83. Die Strafvorschriften der Z§ 239 bis 241 der Konkursordnung finden gegen die'Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche ihre Zahlungen eingestellt hatoder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, Anwendung, wenn sie indieser Eigenschaft die mit Strafe bedrohten Handlungen begangen haben.
F 84. Die Geschäftsführer oder Liquidatoren einer Gesellschaft mit beschränkter Haftungwerden mit Gefängnis bis zu drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu eintausend Markbestraft, wenn entgegen den Vorschriften im H 64, Z 71 Absatz 1 der Antrag auf Eröffnung desKonkursverfahrens unterlassen ist.
Sind mildende Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein.
Straflos bleibt derjenige, bezüglich dessen festgestellt wird, daß der Antrag auf Eröffnungdes Konkursverfahrens ohne sein Verschulden unterblieben ist.