Abänderungen des Gescllschastsvcrtragcs. § 53.
II. Was der materielle Inhalt einer Ttatutcnändcruiig sein kann, darüber sei hier Folgende» «nm. ».bemerkt.
Zunächst s. über die Frage, ob die statutarische Feststellung gewisserGründungsvorgängc durch Statutenänderung aus dein Statut entferntwerden kann, Anm. 32 zu 8 b.
Zu erwähnen ist fern er, das; die Statutenänderung nicht die Wesent- «nm. ».lichen Merkmale einer Gesellschaft mit beschränkter Hastung beseitigendarf (für das Aktienrecht R.G. 6 S. 12V; 17 S. 17). Es darf z. B. kein Staluten-änderungsbeschluß anordnen, das; die Gesellschaft kein Stammkapital zu habe» brauche oderdaß die Staimnanteile nicht nach Nennbeträgen, sondern nach Bruchteile» beziffert werde».
Auch im übrigen dürfen die Statutenänderungen nicht Zustände oder Maßregeln anordne»,welche durch öffentlichrcchtlichc Vorschriften verboten sind. Denn das darf kein Gcsellschafter-bcschluß (vergl. hierüber Anm. 12 zu 8 15). So z. B. darf kein Generalvcrsammlungs-beschluß anordnen, daß 8 31 nicht Platz greift.
Auch in Sonderrechte der Gesellschafter darf kein General-Anm. «.versammlungsbeschluß, also auch kein StalutenändcrungSbcschluß ein-greifen, also nicht den Gesellschaftern gesellschaftliche Rechte nehmen, die als »nenizichbargewollt sind; noch weniger darf er in Einzelrechtc der Gesellschafter, die ihnen der Gesell-schaft gegenüber als Dritten zustehen, eingreifen (vergl. über alles dieses Anm. 1l zu 8 1b).
Daraus folgt aber nicht, wie gemeiniglich gelehrt wird, daß StatntcnändcrungSbeschlüssc.welche in Sonderrechte eingreifen, durch Mehrheitsbeschluß überhaupt nicht gefaßt werde»dürfen. Zu einer soweit gehenden Annahme liegt keine Veranlassung vor. Vielmehr wirdman den Sonderrechten durchaus gerecht, wenn man annimmt, daß Beschlüsse, welche in ihreRechte eingreifen, ihrer Zustimmung bedürfen. Im übrigen aber genügt ein Mehrheits-beschluß. Wenn also z. B. in einer Gesellschaft mit 100 Gesellschaftern, von denen 1U einbevorzugtes Dividendenrecht haben, dasselbe durch Statutenänderung abgeschafft werde» soll,so genügt ein Mehrheitsbeschluß unter Zustimmung der 10 Vorzugsgcscllschaster. Warum dieübrigen 90 sämtlich zustimmen mühten, ist nicht ersichtlich (vergl. Anm. 11 zu 8 1b). Überdie Erfordernisse der Zustimmungserklärung siehe unten Anm. 21.
Besonders ist hierbei noch zu erwähnen, daß ein Statutenänderungs -Anm. ».beschluß diejenigen Punkte des Gescllschaftsvcrtrages por inaiora nichtabändern kann, die alsunabänderlich gewollt sind. SolcheStatulcnbcstimmungcnerzeugen eben Sonderrechte. Im Allgemeinen wird man von der Abändcrlichkcit derStatuten ausgehen müssen und nur dann die Unabänderlichkeit annehmen, wenn diese aus-nahmsweise als gewollt zu betrachte» ist. Freilich begiebt man sich hier aus das bei der-artigen Gescllschaftsverträgc» außerordentlich schwankende und mißliche Gebiet der Auslegung!doch ist dies unvermeidlich und es folgt daraus nichts weiter, als daß meist die Regel Platzgreift, und nur dann wird ausnahmsweise die Unabändcrlichkcit angenommen werde», wenndie Statuten in ihrem Zusammenhange die Unabänderlichkeit erkennbar ergeben. Das wirdaber z. B. nicht schon dann gelten, wenn das Statut für gewisse Dinge, z. B. Wahl desVorstandes, Auflösung der Gesellschaft, eine bestimmte Majorität vorgeschrieben hat. Manwird dann als Regel annehmen müssen, daß das Erfordernis dieser Majorität durch ein-fachen Statutenänderungsbeschluß geändert werden kann (vergl. Lchmann bei Kohler undRing 9 S. 361). Eher wird die Unabänderlichkeit per maiora dann angenommen werdenkönnen, wenn nach dem Gescllschastsvertrage zur Abänderung eines bestimmten Punktes dieZustimmung aller Gesellschafter erfordert ist. Wen» also z. B. im Gescllschastsvertrage be-stimmt ist, daß zur Kapitalserhöhung die Zustimmung aller Gesellschafter gehört, so wirdman in der Regel annehmen müssen, daß zur Abänderung dieses Punktes des GcsellschaftS-vertrages die Zustimmung aller Gesellschafter gehört.
Wie steht es nun mit der Abänderung des Rechtsverhältnisse» ver -Anm. «.schiedener Gattungen zum Nachteil einer Gattung? Nach 8 275 H.G.B, ist dieieFrage dahin geregelt, daß diese Änderung erfolgen kann durch einen Beschluß der gesamten