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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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314
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Abänderungen des Gcscllschaslsvcrtrages. § 53.

Aktionäre unter Zustimmung eines Beschlusses der benachteiligten Aktionäre. Hier fehlt einesolche Regelung, die Ergänzung muß aus dein Zusammenhange des Gesetzes entnommenwerden, und zwar in dem Sinne, dass ein Mehrheitsbeschluß jenes Verhältnis nicht ändernkann (Motive S. 33). Die Mehrheit kann nur Beschlüsse fassen, welche die Gesamtheit be-rühren. In seine» wirtschaftlichen Konsequenzen kann der Beschluß vielleicht auf verschiedeneGattungen von Aktien verschieden wirken. Aber ein Beschluß, welcher bezweckt und denErfolg hat, daß eine Gattung von Aktien weniger Rechte haben soll, als eine andere, ver-stößt gegen Sonderrechte und ist aus diesem Grunde ohne Zustimmung jedes benachteiligtenGesellschafters unzulässig. Es können bicrnach auch nicht aus einer Gattung von gleich-berechtigten Aktien zwei von verschiedener Berechtigung gemacht werden, es dürfen nicht einerGattung von Geschäftsanteilen noch mehr Rechte genommen werden, oder einer Gattungvon Geschäftsanteilen mehr Rechte gegeben werden, als sie schon besitzt! alles das verletztdas Prinzip der Gleichberechtigung, und es kann daher ei» solcher Beschluß zwar per »miorngesaßt werden, aber außer der Zustimmung der Mehrheit müssen noch diejenigen Gesell-schafter zustimme», deren Rechte an ihrem Anteil verändert werden sollen (vergl. z. B. zu8 72). Siehe oben Anm. 5.

An,». ?. III. DicS vorausgeschickt, wenden wir nnS zu den in nnscrcm Paragraphen behandelten Voraus-seNnngc» der Abänderung des GcsrllschaftSvcrtragcs.

1. Abs. 1.) Ein Beschluß der Gesellschafter ist erforderlich. Auf keine andere Weise kanneine Abänderung des Gesellschaftsvcrtragcs erfolgen, als durch einen Beschluß der Gesell-schafter. Weder die Geschäftsführer, noch der Aussichtsrat, noch irgend ein anderes Organkönne» eine Abänderung des Gescllschaftsvertrags herbeiführen, und es kann durch Gesell-schaftSvcrtrag nicht diese Befugnis irgend einem andern Organ übertragen werden, nichteinmal in dem Sinne, daß außer dem Beschlusse der Gesellschafter noch der Beschluß oderdie Zustimmung eines andern Gcsellschaftsorgans zur Statutenänderung erforderlich sei(hierüber unten Anm. 14). Auch dürfen Nichtgesellschaster bei diesem Beschlusse nicht mit-slimmcn (vergl.Anm.4zu §47). Auch sog. redaktionelle Änderungen können nichtanders als durch Gcscllschaftcrbeschluß herbeigeführt werden. Der § 274 Abs. 1 Satz 2H.G.B., wonach bei Aktiengesellschaften Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen,dem Aufsichtsrat übertragen werden können, findet hier keine analoge Anwendung. UnserGesetz unterscheidet eben nicht zwischen sachlichen und redaktionellen Änderungen. Wasscheinbar eine Fassungsänderung ist, kann sich schließlich als materielle Änderung vongrößter Tragweite ergeben. Denn jedes Wort ist mehrdeutig, und wer an die Stelle deseinen Wortes ein anderes setzt, kann dadurch, ohne es zu wissen und zu wollen, die er-Iieblichstcn sachlichen Änderungen bewirkt haben (vergl. für das frühere Aktienrecht Kammer-gericht bei Johow u. Küntzel 5 S. 31). So auch hier die herrschende Ansicht: LicbmannAnm. 1? Parisius u. Crügcr Anm. l! Ncukamp Anm. Ib.

Am». ». Der Beschluß folgt den allgemeinen Regeln der 88 4751, nur mit

den in Abs. 2 und 3 unseres Paragraphen vorgesehenen Abweichungen. Es gilt also z. B.auch hier die Borschrift, daß je 1(X) Mark eines Geschäftsanteils eine Stimme gewähren(8 47 Abs. 2), daß Vollmachten zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form bedürfen (8 47Abi. 3), daß die Versammlung durch die Geschäftsführer zu berufen ist (8 49), aber auchdurch den Aufsichtsrat berufen werden kann (8 52 des Gesetzes, 8 24k Abs. 2 H.G.B.),daß die Berufung unter Umständen auch durch die Gesellschafter erfolgen kann (8 5V), daßdie Berufung durch eingeschriebenen Brief erfolgt und daß es einer Berufung und An-kündigung der Tagesordnung nicht bedarf, wenn alle Gesellschafter anwesend sind (8 51),und endlich, daß alle diese Vorschriften im Gesellschastsvertrage auch anders geordnet seinkönne», und daß, soweit dies der Fall ist, auch aus den vorliegenden Beschluß die ab-weichenden Vorschriften des Gesellschaftsvcrtragcs Anwendung finden,«nm. s. Insbesondere ist auch hier hervorzuheben, daß nichts entgegensteht,

daß auch ein einziger Gesellschafter einen Beschluß aus Abänderung desGesellscbaftSvertrages (also auch auf Kapitalserhöhung und Kapitalsherabsetzung)faßt, wenn nur die Einladung ordnungsmäßig ersolgt. Besitzt eine Person sämtliche