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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
315
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Abänderungen des Gescllschaftsvertragcs. 8 5!3.

Geschäftsanteile, so kann sogar naturgemäß nnr ei» Gejellschaster erscheine» und beschließenund das kann gülligcrwcisc geschehen. In diesem Falle kann aucti die Einladung fehlen(8 51 Abs. 3).

2. (Abs. 2.) Die Fornivorschrift und die Abstimmungen Urschrift für den Satzungsänderungs Amn.io.beschluß.

a) Die Formvorschrist: Der Beschluß muß gerichtlich oder notariell be-urkundet werden. Es muß, wie wir weiter annehmen, ei» Lcrsaminlungsbcschlußsein. Die Borschrift des Z 13 Abs. 2, daß unter Umständen auch schriftliche Ab-stimmung erfolgen kann, erachten wir (gegen Licbmann Anm. 2) nicht siir anwendbar.

Auch § 33 B.G.B, setzt, wie fein Wortlaut crgicbt, bei Satzungsänderungen eine Bcrsaminlung voraus.

Die Beurkundung folgt nicht den Regeln der 88 ^i? ffg. des Gc -Ann >.n.setzcs über die freiwillige Gerichtsbarkeit, da cS sich nicht um Beurkundungeines Rechtsgeschäfts handelt, sondern denjenigen landesgesetzlichcn Borschristen, welchevon der Ausnahme sonstiger Urkunden Handel», in Preußen z. B. den Art. 53 ssg.des preußischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit, wobei besonders hervorzuHeben ist, daß es dem Ermessen der Urkundsperson überlasse» bleibt, inwieweit siedas Protokoll vorlese» und unterschreiben lassen will. Der 8 253 H.G.B., wonach einTeilnehmerverzeichnis, sowie die Belege über die ordnungsmäßige Berufung demProtokolle einverleibt sein müssen, ist nicht anwendbar, aber nachahmenswert (vergl.Anm. 18 zu Z 18). Die ordnungsmäßige Berufung hat der Rcgisterrichter über-haupt nicht zu prüfen (vergl. Anm. 13ssg. zu H 51), die Teilnehmer aber müssen ausdem Protokoll hervorgehen, sonst liegt keine ordnungsmäßige Beurkundung vor. DasProtokoll muß so beschaffen sein, daß der Rcgisterrichter aus der Urkundedie Überzeugung gewinnt, daß cS sich um eine wirkliche Bersainmlung der Gesell-schafter der betreffenden Gesellschaft gehandelt hat, und daß wirkliche Anteilinhabcran dem Beschlusse mitgewirkt haben, wenn er auch die Berufung und die Tcil-nehmerschaft im einzelnen nicht nachzuprüfen hat (vergl. Anm. 13 ssg. zu 8 54). Einewichtige Unterstützung für seine Überzeugung ist ja die Aufnahme des Protokolls durcheine öffentliche Urkundsperson. Aber das Protokoll muß auch inhaltlich so beschaffe»sein, daß der Registerrichter die Überzeugung von der Ordnungsmäßigkeit der Boraus-setzungen gewinnen kann.

Auch der Gesellschaftsvcrtrag kann Forinerfordcrnissc aufstellen,Anm.>s.natürlich nur höhere, wie unser Abs. 2 ausdrücklich vorschreibt. Er kann insbesondereBestimmung treffen darüber, ob das Protokoll vorzulesen und zu unterschreiben ist,und von wem.

Ist die Beurkundung ^>urch Gericht oder Notar nicht oder nichlAnm.«».gehörig erfolgt, so ist der Beschluß ungültig und muß von der Eintragung zurück-gewiesen werden. Über den Fall, daß er trotz Formwidrigkeit eingetragen ist, s. Anm. I lzu § 51.

b) Das Abstilnmnngscrfordcrnis: eine Mehrheit von ' , der abgegebenen Stimmen mußAnm.l».vorliegen. Was man unter den abgegebenen Stimmen versteht, darüber s. Anm. l

zu § 17. Die Mehrheit von muß mindestens erreicht sein. Der Gescllschaftsvcrtragkann hiervon nicht absehen. Er kann nur strengere Erfordernisse aufstellen, z. B.Stiimncneinhelligkeit, oder ein bestimmtes Mindestkapital der abgegebenen Stimmen,oder ein bestimmtes Mindestkapital der Stimmen, welche erschienen sind, oder einezweite Gescllschaftervcrsammlung, wenn in der ersten ein bestimmtes Stammkapitalnicht erreicht ist u. s. w. u. s. w. Dagegen ist es nicht zulässig, statutarisch andereErfordernisse aufzustellen, als solche, welche sich als Modalitäten der Beschlußfassungdarstellen. So z. B- kann der Gesellschaslsvertrag nicht anordnen, daß für eineStatutenänderung irgend welcher Art (z. B. auch nicht für eine Kapitalserhöhung oderKapitalsherabsetzung) der Gcsellschaftcrbeschluß nicht genüge, sondern daß dazu außerdemein Aufsichtsratsbeschluß erforderlich sei. Soweit die Genehmigung gewisser Perionen