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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
316
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Zl6 - Abänderungen des Gesellschastsvertrages. 8 53.

vielmehr nicht aus anderen Gründen erforderlich ist (beim Eingreisen in Sonderrechte oben Anm. 4 und im Falle der 8 53 Abs. 3>, kann die Abänderung desGesellschastsvertrages nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen, wie dies Abs. 1crgiebt. Damit ist nicht bloss gesagt, daß der Beschluß erforderlich ist, sondern auch,daß er regelmäßig ausreichend ist und daß die Souveränität der Generalversammlungin Bezug auf die Statutenänderung nicht durch den Gcsellschaftsvertrag aufgehobenwerden kann. Wir sind der Ansicht, daß dies deutlich zum Ausdruck gebracht ist durchdie Worte, daß die Abänderung des Gesellschastsvertrages nur durch Beschluß derGesellschafter erfolgen kann. Damit ist eben mehr zum Ausdruck gebracht, alsdaß auch die Gesellschafter zustimmen müssen. Der Beschluß der Gesellschafter solldas statutcnändcrnde Rcchtsfaktum seiu und für diesen Beschluß ist in Abs. 2 die Auf-stellung noch anderer Erfordernisse als die "/.-Mehrheit freigegeben. Die §8 274 und275 H.G.B, werden gleichfalls in diesem Sinne aufgefaßt.

Anm.i». Daß dieses Abstimmungsersordcrnis erreicht ist, muß in dem

Protokolle beurkundet sein. Insoweit hat der Registcrrichtcr das Recht unddie Pflicht der Nachprüfung. Er kann sich nicht damit begnügen, daß die Urkunds-pcrson konstatiere, der Beschluß sei gefaßt worden. Zur Beurkundung desBeschlusses gehört vielmehr die Beurkundung der Abstimmungsergebnisse, damit derRcgisterrichter scststelleii kann, ob hiernach der Beschluß als gefaßt zu betrachten ist.Über den Fall, daß über die Zulassung von Gesellschaftern zur Abstimmung gestrittenwird, s. Anm. !> zu 8 48.

Anm. is. 3. (Abs. 3.) Ei» weiteres Erfordernis ist aufgestellt in dem Falle, wo die den Gesellschafternnach dem Vertrage obliegenden Leistungen (soll heißen Lciftnngspflichtcn) vermehrt werdensollen.

a) Selbstverständlich ist, daß die Vorschrift auch dann Anwendung findet,wenn nicht bestehende Leistungspflichten vermehrt, sondern neue be-gründet werden sollen. Eigentümlicherweise hebt 8 276 H.G.B , die Begründungvon Leistungspflichten, unser Paragraph dagegen die Vermehrung hervor. Wie dort,gilt aber die Vorschrift sowohl für die Vermehrung, als für die Begründung (vergl.Staub H.G.B. Anm. 7 zu 8 212). Ebenso gilt die Vorschrift natürlich nicht bloß inden Fällen, wo die nach dem Gesell scbafts vertrage den Gesellschaftern obliegen-den Leistungspflichten, sondern auch dann, wenn die gesetzlich den Gesell-schaftern obliegenden Leistungspflichten erhöht werden sollen. Auchdann liegen sie nach Lage des Gesellschastsvertrages, aus Grund des so wie geschehengeschlossenen Gesellschastsvertrages dem Gesellschafter ob.

Anm.»?. b) Wann liegt der Fall vor, daß die den Gesellschaftern obliegenden

Lcist » ngspslichtcn erhöht werden sollen? Immer dann, wenn eine bestehendeLeistungspflicht erhöht oder eine neue begründet werden soll. Der Fall liegt nichtschon dann vor, wenn die Rechte des Gesellschafters sich vermindern,denn das begründet keine Leistungspflicht. Der Eingriff in die Rechte des Gesellschaftersdurch Statiitenändcrungsbeschluß kann aus anderen Gründen unstatthaft sein (vergl.oben Anm. 4 n. 5), aber Abs. 3 greift aus solchen Gründen nicht Platz. Dagegen ist nichtnotwendig, daß die Erhöhung eine unmittelbare, sicher eintretende, notwendige Er-höhung der Leistung ist? es genügt, daß die Statutenänderung eine Erhöhung derLeistungspflichten zur Folge haben k a n n. Daher liegt der Fall des Ab). 3 auch dannvor, wenn die Leistungspflichten sich, wenn auch nur eventuell, als Rechtsfolge derNichterfüllung einer anderen Verpflichtung, erhöhen. Aus diesem Grunde liegt auchdann ein Fall des Abs. 3 vor, wenn zwar eine Verringerung der Leistungspflicht, abereine Erhöhung der an die Nichterfüllung geknüpften Surrogatpflichten festgesetzt wird.

An einer Reihe von Beispielen soll dies erläutert werden:«nm. w. Nach 8 26 des Gesetzes hat der Gesellschafter von seiner verzögerten Einlage

4" Verzugszinsen zu zahlen; unser Abs. 3 greift Platz, wenn dieser Zinssatz erhöhtwerden soll: denn dadurch wird die Lcistungspflicht, wenn auch nur eventuell, für

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