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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
317
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Abänderungen des GejcllschaftSvcrtrages. 8 7>3.

den Fall des Verzuges erhöht. Vertragsstrafen sind »ach § 2l> an die Verzögerungder Einlagczahlung nicht geknüpft: es ist aber zuläjsig, sie nachträglich zu bestimme»,im abgeänderten Gescllschaftsvcrtrage jedoch n»r unter Beobachtung unseres Abs. 3,weil hierin eine, wenn auch nur eventuelle, Erhöhung der Leistungsverpflichtungdes Gesellschafters liegt (vergl. Anm. 14 zu H 20). Jeder Gesellschafter hat nach js 24die Verpflichtung, im Verhältnis seines Geschäftsanteils für den Ausfall zu hasten,den die Gesellschaft bei den Einlagcrückständc» der anderen Gesellschafter erleidet:soll dieser Haftungsmaßstab erhöht werden, soll z. B. solidarische Haftbarkeit ein-geführt werden, so kann dies nur mit Zustimmung jedes belasteten Gesellschaftersgeschehen. Wenn nach dem Gesellschaftsvcrtragc jeder Gesellschafter ein Höchst-quantum von Rüben jährlich abzuliefern, nach dem ÄndcrungSbcschlussc aber einMindestquantum abzuliefern hat, auch wenn der Gesellschafter so viel nicht erntet,und wenn er eventuell eine Vertragsstrasc zahlen muß, so liegt darin eine Vermehrung der Leistungspflicht (R.G. 47 S. 132), zwar nicht notwendig und nichtimmer, nämlich bei denjenigen Gesellschaftern nicht, denen ihr Acker das Mindcst-quantum tatsächlich liefert, aber die mögliche» Folgen wären doch eine Erhöhungder Leistungspflichtcn. Dazu kommt noch die Vertragsstrasc als mögliche Folge, diezwar den nicht trifft, der der veränderten Verlragsbeslimmung nachkommt, abermöglicherweise jeden treffen kann. Weiter: wen» die Nachschußpslicht vergrößertoder eingeführt werden soll, so fällt dies unter Abs. 3 (vergl. im einzelne» z»H§ 2Kffg.). Wenn die Rübenlieferungspflicht eingeführt oder erhöht werden soll,so fällt das unter Abs. 3. Auch wenn der Preis der Rüben ermäßigt werden soll,fällt das unter unseren Abs. 3; den» es liegt eine Vermehrung, eine Erschwerungder Leistungspflichten vor, wenn fortab gegen ein geringeres Äquivalent geleistetwerden soll. Auch dann liegt ein Fall des Abs. 3 vor, wenn der Preis vorher festbestimmt, fortan aber der Marktpreis sein soll, oder vorher der Marktpreis, fortanaber der Generalversammlung die Preisbestimmung überlassen wird: denn hierinliegt der Keim von Erschwerungen, es ist eine Erhöhung der Leistungspflichten,wenn sich der Gesellschafter mit dem Marktpreise begnügen muß, obwohl derselbemöglicherweise niedriger sich gestalte» kann als der bisher bestimmte Preis. Abs. 3greift Platz, wenn der Z IS Abs. 1, wonach die Einzahlungen aus das Stamm-kapital nach Verhältnis der Geschäftsanteile zu leisten sind, geändert werde» soll: wer durchdie abweichende Bestimmung belastet werde» soll, muß zustimmen. Abs. 3 greiftPlatz, wenn der Gesellschaftsvertrag die gesellschaftliche Pflicht zur Übernahme desGeschästsführeramts für die Gesellschafter einführt, oder auch baun, wenn dasdafür statutarisch festgestellte Äquivalent gekürzt oder gar abgeschafft werde» soll;auch in letzterer Bestimmung liegt eine Erschwerung, also eine Vermehrung derLeistungspflichten, wie dies analog bei der Herabmindernng des Preises für dieRüben auseinandergesetzt ist.

Abs. 3 greift dagegen nicht Platz, wenn der Reingewinn anders verteiltwerden soll: das ist keine Vermehrung der Leistungspflichten, sondern eine Ver-kürzung von Rechte»: wenn hierbei die allgemeinen Grundsätze (der Gleichberechtigungund der Unzulässigkeit des Eingriffs in Sonderrechte) nicht verletzt werden, so istder Beschluß zulässig ohne die Zustimmung jedes einzelnen Gesellschafters. Oftwerden hier freilich Sonderrechte in Frage kommen. Das Gleiche gilt von derFrage, ob der Verteilungsmaßstab nach H 72 per maiora geändert werden darf.Abs. 3 greift nicht Platz bei Änderung der Stimmvcrtcilung: ein solcher Beschlußkann unter Umständen einen Eingriff in Sonderrechte darstellen und deshalb derZustimmung einzelner Gesellschafter bedürfen (vergl. oben Anm. 4), aber gegenAbs. 3 verstößt er nicht, weil eine Vermehrung der Leistungspflichten nicht vorliegt.Das Gleiche gilt von der Änderung der Dauer des Unternehmens. Das Gleichevon der Möglichkeit der Auflösung. Wenn z. B. das einem Gesellschafter zustehendeKündigungsrecht genommen werden soll, so fällt das nicht unter Abs. 3, der Be-