Exkurs zu 8 84.
II. Baperu. Hier werden die Gesellschaften mit beschränkter Hastung nicht zur Eiukommensteucrherangezogen. Diese Steuer ist subsidiärer Natur. Ihr unterliegt nur der, der „ein Ein«komme» bezieht, das nickt bereit» mit Grund-, Hau»-, Gewerbe- oder Äapilalrcntensteucrbelegt ist". (Art. 1 des Gesetzes betreffend die Einkommensteuer vom 9. Juni 18!»9.> DieGesellschaften, die gewcrbestcucrpslichtig sind, werden daher nicht getroffen. Ebensowenigunterliegen unsere Gesellschaften der ttapilalrcntcnslcucr (Nr. 8 des Gesetze» bclr. die jlapital-rentensteuer vom 9. Juni 189V), weil der Gewinn unter die Gesellschafter verteilt wird.
Dagegen unterliegen die Gesellschaften mit beschränkter Hastung der staatlichen Gc-«i>m.<».wcrbesteuer und die Gesellschafter haften solidarisch für sie (8 18 des Gesetzes betr. die Ge-werbesteuer vom 9. Juni 18t>9).
Zu den direkten Kommunalstcuern werden sie nicht herangezogen, weil dieselben in «>»».«».Zuschlägen zu den Staatsstcueru bestehen, die Grundsätze der letzteren sind daher auch hiermaßgebend.
III. Würtcmbcrg. Mit seiner Einkonimensteuerresorm ist dieses Land »och nicht zum Abschluß «»>».««.gelangt. Der gegenwärtige Stand ist der, daß die Gesellschaften selbst nur zur Gewerbe-,
Grund- und Gcbäudesteucr herangezogen werden, das Einkommen aus der Gewinnbeteiligung
aber aus Grund der Kapitalrentensteuer in der Hand der Gesellschafter versteuert wird.Dasselbe gilt von der Gemeindesteuer, sowie von der Steuer zu den Amtskörperschaslcn.
IV. Sachse». Hier werden sowohl die Gesellschaften mit beschränkter Hastung, als auch die Gc-«»m.«».sellschaster wegen ihrer Gewinnbeteiligung zur Staatseinkommensteucr herangezogen, dieGesellschafter jedoch nur mit der Hälfte ihres Gewinnbctrages. Dabei werde» aber überall
nur die verteilten Überschüsse berechnet, nicht diejenigen, die in Reserve gestellt werden (88 4,17 und 19 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1909). Die Kommunalstcucrn richtensich nach den direkten Staatsstcueru, teilweise gelten besondere Gemeindcrcgulativc, so fürLeipzig vom 2<Z. März 1879.
V. Bade». Das badische Einkommensteuergesetz vom 24. Juli 1884 traf die Gesellschaften mit A»m «a.beschränkter Hastung noch nicht. Wohl aber wurden sie von dem Gesetze vom 9. August 1900,
betr. die Abänderung des Einkommen-, Gewerbe-, Wandergewerbe« und Kapitalrentensteucr-gesetzes, in den Bereich der Besteuerung mit einbezogcn. Danach sind sowohl die Gesell-schaft, als auch die einzelnen Gesellschafter einkommensteuerpslichtig. Der dadurch herbei-geführten Doppelbesteuerung wird durch einen Abzug von des einbezahlten Stamm-kapitals von dem Überschüsse der Gesellschaft Rechnung getragen. Auffallend ist, daß auchdie zum Erneuerungsfonds verwendeten Beträge steuerpflichtig sind. Die Gesellschaften werdendaher besser tun, Abschreibungen vorzunehmen, anstatt Erncuerungssonds zu bilden. DieGesellschafter versteuern selbstverständlich nur die ihnen ausgezahlten Gewinnanteile. DerKapitalrentensteuer unterliegt die Gesellschaft nicht, wohl aber der Gewerbesteuer. Die Ge-meindesteuern werden durch Zuschläge zu den direkten Staatsstcueru erhoben.