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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
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442 Exkurs zu 8 »4

Die Nutzungen des unfreien Kindesvermögens gehören dem Inhaber der elterlichen Gewalt,so wie einem Nießbraucher KM (B.G.B ). Vergl. darüber oben Anm. 32. Zu Ein-zahlungen auf den Geschäftsanteil ist er nicht verpflichtet, dagegen kann die Gesellschaft ohneRücksicht ans die elterliche Nutznießung Befriedigung aus dem Vermögen des Kindes ver-langen (8 Abs. l B.G.B. ).

DaS Stimmrccht übt der Inhaber der elterlichen Gewalt als gesetzlicher Vertreter aus.Leihe, Miethe und Pacht.

1. Der Geschäftsanteil kann auch geliehen werden, d. h. eS kann der Geschäftsanteil abgetretenwerde», damit der Ccssionar nach außen als Gesellschafter gelte und daraufhin Ver-waltungsrechte ausübe (vergl. oben Anm. !l).

Geschieht dies gegen Entgelt, so ist es Miete (vergl. oben Anm. 9).

2. Der GeschästSantcil tan» auch verpachtet werden. Der Pächter gewinnt gegenüber demVerpächter das Recht aus die Nutzungen. Aber der Gesellschaft gegenüber kann er diesesRecht nur geltend mache», wenn cS ihm besonders abgetreten wird, was bei Jnhabcr-dividendenscheinen durch bloße Übertragung des Besitzes erfolgt. Veräußert der Verpächterden GeschästSantcil an einen Dritten, der dem Pächter den Genuß der Dividenden ent-zieht, so ist der Pächter von der Entrichtung des Pachtzinses befreit oder er kannSchadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (88 541, 581 Abs. 2 B.G.B. ).

t. Die steuertcchtsverstältilisse der Gesellschaften mit beschränkter Haftungin den größeren Buudesstaaten. H

«i>m,A>. I. Preuße». Hier werde» die Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht zu den direkten Staats-steuern herangezogen, zur Einkommensteuer nicht, weil das Einkommensteuergesetz vom 24. Juni1891 den Kreis der cinkonimcnsteucrpslichtigen juristischen Personen fest umschreibt, unsere Gesell-schaft aber nicht erwähnt. Steuerbar ist daher lediglich nur der den Mitgliedern der Gesell-schaft aus deni Jahrcsbetricbe ausgezahlte Gewinn. Zur Einreichung der Geschäftsberichteund Jahresabschlüsse sind nur solche Gesellschaften mit beschränkter Haftung verpflichtet,welche Bankgeschäfte betreiben. Bezüglich der Gcmeindeabgaben unterliegen die Gesellschaftenmit beschränkter Haftung den den Gemeinden überwiese»«! Ertragssteuern. Zur Gemeinde-cinkonimenstcucr werden jedoch nicht die Gesellschaften, sondern nur die einzelnen Gesell-schafter herangezogen. Die Gemeinden können jedoch die von den auswärts wohnendenMitgliedern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu entrichtende Gemeindeeiniommen-sleuer von der Gesellschaft direkt einziehen (§8 W Nr. 2 und 3 und Z 67 des Kommunal-abgabengesetzes vom 14. Juli 1893). Die praktische Folge dieser Bestimmung ist, daß dieBesteuerung der in der Gemeinde wohnenden Gesellschafter und die der Forensen sich ver-schieden gestaltet. Bei der Veranlagung zur Staatseinkommenstener versteuern, wie bereitshervorgehoben, die in der Gemeinde wohnenden Gesellschafter ihren Gewinn aus der Gesell-schaftsbcleiligiing als Kavitalscinkommen. Infolge der Gemeindezuschläge gilt dies auch fürdie Gcnicindceinkomincnstcuer. Die außerhalb der Gemeinde wohnenden Mitglieder derGesellschaft versteuern jedoch ihren Gescllschaftsgewinn als gewerbliches Einkommen. Infolge-dessen wird bei ihnen nicht nur ihr Anteil an dem verteilten, sondern auch an dem zurReservebildung, Schuldentilgung zc. verwendeten Reinertrag der Gesellschaft herangezogen^Entscheidung des Oberverwaltnngsgerichts Bd. 31 S. 5V).

«lnm w. In gleicher Weise wie zu den Gcmeindeabgaben werden auch die Mitglieder einer

Gesellschaft mit beschränkter Hastung zu den Kreissteuern herangezogen (Gesetz betr. dieHeranziehung zu den Kreisabgaben vom 1. April 1962).

') Das Material ist enthalten in dem Aufsätze von Justizrat Dr. Paul Holdheim in dessenMonatsschrift für Handelsrecht 1963 Nr. 1.

Anm.z?. VI.

Anm.^,