Exkurs zu 8 84.
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. Dir chrmäimliche und elterliche Nutznießung vo» Geschäftsanteilen. Steht dem Ebemanne «»m »>.krast des gesetzlichen Gütcrrechts Verwaltung und Nutznießung an dem Eingebrachte» derEhefrau zu, so kann er über Geschäftsanteile, die zu dein eingebrachten Gute gehören, dennochnicht ohne Zustimmung der Frau verfügen (Z 1375 B.G.B.). Nur in einem Falle ist ihmdies gestattet, nämlich, wenn die Frau bereits zu solcher Verfügung obligatorisch verpflichtetist. In diesem Falle kann er den Geschäftsanteil abtreten oder verpfände», je nach demInhalt der obligatorische» Verpflichtung (K 1378 Nr. 3 B G.B.). Die Frau hat sich V.gültig zur Abtretung eines Geschäftsanteils oder zur Verpfändung desselben verpflichtet odersie ist dazu durch Vermächtnis verpflichtet worden. Dagegen greift der ff 137«, Nr. l B G.B.wonach der Ehemann auch über verbrauchbare Sachen der Frau selbständig verfügen kann,hier nicht Platz. Denn Geschäftsanteile sind nicht bewegliche Sachen »nd verbrauchbareSachen sind nur bewegliche Sachen 92, 90 B.G.B.). Wenn also z. V. die Grschäsis-anteile auch zu einem von der Ehefrau ererbten Bankgeschäfte gehören, darf der Ehemanndoch nicht darüber verfüge».
Erwirbt der Mann mit den Mitteln des eingebrachten Gutes eine» Geschäftsanteil «»»>..n.einer Gesellschaft mit beschränkter Hastung, so wird die Ehefrau unmittclbar Eigentümerindes Geschäftsanteils, also auch dann, wenn er denselben aus seine» eigenen Namen erworbenhat (H 1381 Abs. 2 B.G.B., vergl. Anm. 77 zn 8 15). Dies greift nur dann nicht Platz,wenn der Ehemann nicht für Rechnung des eingebrachten Gutes erwerbe» wollte. Aberdaraus allein, daß er auf eigenen Namen erwarb, folgt »och nicht, daß er nicht für Rechnungdes eingebrachten Gutes erwerbe» wollte.
Die Nutzungen gehören dem Ehemann, wie dem Niestbrauchcr. Er hat demnach Anm.»».Anspruch auf die Dividenden zu einem der Dauer seiner Berechtigung entsprechende» Teil.
Sollten die Dividendenscheine auf den Namen der Ehefrau lauten, so wird er doch durchseine Eigenschaft als Ehemann zur Einziehung derselben legitimiert (H 1383 B.G.B. ).
Das Stimmrecht in der Generalversammlung wird man ihm gewähre» müssen, weil «"»>.!«.dies zur Vcrwaltungsbcsugnis gehört (so auch für Aktien Simon in der Festgabe für WilleS. 273; Lehmann a. a. O. S. 406). Liegt in der Abstimmung aber mehr als eine Ver-waltung, nämlich eine Verfügung über den Geschäftsanteil, so fehlt ihm das Recht dazu.Das gilt dann, wenn er auf Sonderrechte verzichten soll (so Lehmann gegen Simon). Dasist schon deshalb zutreffend, weil die Zustimmung zum Eingriff in Sonderrechte etwasanderes ist, als das Recht zum Stimmen (Anm. 4 u. 21 zu ff 53).
Zur Zahlung von ausstehenden Einlagen ist der Ehemann nicht verpflichtet, sie können«»»,.!»«,nicht zu den privatrcchtlichcn Lasten im Sinne des ß 1385 Nr. 2 V.G.B, gezählt werden.
Zahlt er die Summe zur Vermeidung der Kaduzierung, so kann er von der Ehefrau Ersatzverlangen (H 1390 B.G.B. ). Zahlt weder der Mann »och die Frau, so kann die Frau verklagtwerden, in das eingebrachte Gut kann aber nur dann vollstreckt werden, wenn die Ver-pflichtung aus der Zeit vor Eintritt des gesetzliche» Güterrechts stammt oder wenn sie dieEhefrau nach dessen Eintritt mit Zustimmung des Ehemannes auf sich genommen hatte,sonst kann die Gesellschaft sich an das eingebrachte Gut nur nach den Vorschriften über dieungerechtfertigte Bereicherung halten. Daraus und aus sonstige» Grundsätzen folgt, daß derGeschäftsanteil selbst wegen rückständiger Einlagen kaduziert werden kann, wobei selbst-verständlich der ehcmännlichc Nießbrauch fortfällt (oben Anm. 29).
Steht dem Inhaber der elterlichen Gewalt die Verwaltung des dem Kinde«»«,.»»,gehörigen Geschäftsanteils zu, so darf er als Vertreter dcS Kindes über den Geschäftsanteilverfügen, ausgenommen durch Schenkungen (ß 1841 B.G.B. ), einer Genehmigung des Bor-mundschastsgerichts zur Veräußerung oder Belastung des Geschäftsanteils bedarf er nicht.
Allein wenn z. B zum Mündelvermögen die sämtlichen Geschäftsanteile einer Gesellschaftmit beschränkter Haftung gehören, so fällt die Veräußerung derselben im Ganzen unterZK 1822 ?!r. 1, 1K43 B.G.B., weil dies der Veräußerung eines Erwerbsgeschäftes gleichsteht.
Ist die Mutter die Inhaberin der elterlichen Gewalt, und ist ein Beistand bestellt, «nm «.so bedarf sie zu Verfügungen über den Geschäftsanteil der Zustimmung des Beistandes, diedurch Zustimmung des Vormundschaftsgerichts ersetzt werden kann (ffH 1890, 1812 B .G .B.).