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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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Exkurs zu 8 84

A»m ei Auch durch Pfändung kann ein Pfandrecht entstehen (vergl. über die Zwangsvollstreckung

in Geschäftsanteile Näheres Anin, 8 ssg, im Exkurse zu 8 15). Hier soll nur Folgendes»och hinzugefügt werden:

Ler Verkauf gepfändeter Geschäftsanteile durch den Gerichtsvollzieher geschieht imWege der össcntlichen Versteigerung. Auch wenn sie einen Börsen» oder Marktpreis haben,sind sie nicht aus freier Hand zum Tageskurse zu verkaufen, weil sie nicht Wertpapieresind (oben Anm. 2V), g 821 C.P.O. also nicht Platz greift.

Über die Form, in welcher sich der Rechtsübergang im Falle dieser öffentlichen Ver-steigerung vollzieht, siehe Anm. !1 im Exkurse zu A 15.

«um,es. Dem Erwerber in dieser öffentlichen Versteigerung steht wegen eines Mangels im Rechte

oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache (der zugehörigen Urkunden) ein Anspruch ausGewährleistung nicht zu (8 808 C.P.O), weder gegen den Gläubiger, der die Pfändung ver-anlasste, noch gegen den bisherige» Gesellschafter. War also z. B. der Geschäftsanteil mit einemPfandrecht belastet oder bestand er als solcher, als er versteigert wurde, nicht, so hat der Erstehcrkeinen GewährleistungSauspruch gegen den Gläubiger oder gegen den Schuldner. Er kann denErstehungSprciS nicht zurückfordern und was er erwirbt, ist unter Umstände» ein »on valenr.Nur aus besonderen Rechtsgründe» können hier Rcgrcßansprüchc entstehen (ckolu« der Be-teiligten, Verlegung der Amtspslicht durch den Gerichtsvollzieher zc.). Der 8 808 C.P.O.,dem Gaupp-Stcin (Kvmmcntar zur C.P.O.) wegen 8 935 B.G.B, erhebliche Bedeutungabspreche», gewinnt hiernach bei der Versteigerung von Geschäftsanteilen einer Gesellschaftmit beschränkter Haftung sehr erhebliche Bedeutung, und das; er auf solche VersteigerungenAnwendung findet, kann »ach dem Zusammenhange der gesetzlichen Vorschriften keinemZweifel unterliegen. Den» der 8 808 C.P.O. steht i» dem Titel Zwangsvollstreckung in dasbewegliche Vermögen xnl, Nr. 1 Allgemeine Bestimmungen, Nr. II behandelt die Zwangs-vollstreckung i» körperliche Sachen, Nr. III die Zwangsvollstreckung in Forderungen undandere Vermögensrechte. Jene allgemeinen Bcstimmungcn beziehen sich also auch aus dieZwangsvollstreckung in anderc Vermögensrechte.

Am».»?. IV. Der Nicstbrauch an GcjchästSauteileu. Die Bestellung des Nießbrauchs erfolgt nach denfür die Übertragung des Geschäftsanteils geltenden Vorschriften (8 1089 Abs. 1 B.G.B. ).Ersvlgt also die Bestellung durch Vertrag, so muß die gerichtliche oder notarielle Formgewählt werden (§ 15 Abs. 3 unsercs Gesetzes). Die Übergabe des Anteilscheins gehörtregelmäßig nicht zur Übertragung des Nießbrauchs, wohl aber dann, wenn die Statuten dieÜbertragung des Geschäftsanteils an die Übergabe des Anteilscheins knüpfen (vergl. Anm. 55zu 8 15). In diesem Falle muß dem Nicßbrauchcr mindestens der Mitbesitz übertragen werden(vergl. 8 1081 B.G.B.>. Der Besitz der TalonS steht dem Eigentümer und dem Nießbraucher ge-meinschaftlich, der Besitz der Dividendcnscheine dem Nießbranchcr allein zu (81081 B.G.B.). DerNießlnauckier hat kein Stimmrccht, sondern nur der Gesellschafter. Dem Nicßbrauchcr gegenüberist der Besteller verpflichtet, das Stimmrccht so auszuüben, daß er dessen Interessen nicht verletzt.Hat der Nießbranchcr zugleich das Vcrwaltungsrecht, so gilt das in Anm. 23 Gesagte.

«nm. »ü. Die Dividende» gebühren dem Nicßbrauchcr zu einem der Dauer seiner Berechtigung

entsprechenden Teil (8 101 B.G.B. ). Die Liquidationsquote und die etwaige Amortisations-summe ist an den Nicßbrauchcr und den Gesellschafter gemeinschaftlich zu zahlen (8 1077B.G.B.l Nießbranchcr und Gesellschafter und einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, daßdas eingezogene Kapital mündclsichcr verzinslich angelegt und dem Nießbranchcr der Nieß-brauch daran gewährt wird; die Art der Anlegung bestimmt der Nießbranchcr (88 1079,1083 Abs. 2 B.G.B. ).

«»»>.«> Die Verpflichtungen, welche an dem Geschäftsanteile hasten, verbleiben bei dem

Besteller des Nießbrauchs. Er allein ist insbesondere zur Einzahlung von Einlagcrück-ständen verpflichtet. Zahlt der Nicßbrauchcr solche Beträge, so hastet ihm der Gesellschafteraus Ersatz »ach den Regeln von der Geschäftsführung ohne Auftrag (8 1049 B.G.B. ).Zahlt keiner von beiden, so kann der Geschäftsanteil trotz des Nießbrauchs kaduziert werdenund dadurch der Gesellschaft anheimfallen: selbstverständlich fällt dann der Nießbrauch fort(vergl. oben Anm. 23).