Druckschrift 
Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
439
Einzelbild herunterladen
 

Exkurs zu 8

seits aus den Käufer übergehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft tritt dicsrr Übergangallerdings erst von der Anmeldung ein (8 1>i), aber im Verhältnis der Parteien zueinander entscheidet die Abtretung. Meist ist aber hinsichtlich des DividendcnübergangeSdie Meinung die, daß die Dividende des lausende» Geschäftsjahre « dem Käufer ganzzufällt. Im Zweifel wird dies »ach den Erfahrungen des Verkehrs angenommen werdenmüssen. Die Pflichten, insbesondere die Pflichte» zur Einzahlung noch ausstehender Ein-lagen gehen insoweit auf den Käufer über, als die Einzahlungen noch nicht fällig sind.Wenigstens ist dies dann anzunehmen, wenn dem Käufer bekannt ist, daß Einlagrn nochausstehe». Ans den Umständen, insbesondere auch aus der Höhe des Kausprcise» wirdaber oft gefolgert werden können, daß der Verkäufer im Verhält»!« zum Käufer auch dienoch ausstehenden Einzahlungen zu leisten hat (Lchmann S. 383; bezw. oben Anm. «>2zu 8 15).

Außerdem hastet der Verkäufer dem Käuser für phusische Fehler der etwa au»- «nm. >?.gestellten Urkunde gemäß 88 -15!» ff. B.G.B.

Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer deu Kauspreis zu zahlen und ferner den «nm.in.Geschäftsanteil abzunehmen d. h. die Abtretung entgegenzunehmen, was wegen der »litdem Geschäftsanteil verbundenen Verpflichtungen von Wichtigkeit sein kann. Für denWeigerungsfall siehe Am». 27 zu 8 15.

Als Verkäufer kann auftreten jeder Gesellschafter, der Konkursverwalter cineS«»m.i«.Mitgliedes, der Gerichtsvollzieher (Anm. !l im Exkurse zu 8 15 und unten Anm. 2s ffg.),auch die Gesellschaft selbst in mehreren Fällen (88 23, 33).

In handelsrechtlicher Hinsicht ist noch zu erwähnen, daß dcrkausvcrtrag«nm.»».über einen Geschäftsanteil kein Handelskauf ist, weil er weder eine Ware, noch ein Wert-papier betrifft. Er ist zwar ei» Handelsgeschäft, wenn der Verkäufer oder der Käuferein Kaufmann ist (8 343 H.G.B.), aber ein Handelskauf ist nicht jeder Kauf, der einHandelsgeschäft ist, sondern nur derjenige handelsgeschästlichc Kauf, dessen Gegenstand eineWare oder ein Wertpapicr ist. Unter keinen dieser beiden Begriffe fällt aber der Geschäfts-anteil einer Gesellschaft mit beschränkter Hastung (Staub H.G.B. Anm. 2 im Exkurse vor8 373; Anm. 3<>ffg. zu § 1; oben Anm. 2 im Exkurse zu 8 11).

Daß der Kauf eines Geschäftsanteils einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung «nm.»>.auch dann nicht formsrei ist, wenn er ein Handelsgeschäft ist, darüber siehe Anm. 25 zu 8 15.

II. Andere obligatorische Ncchtsgcfchäftc. Der Geschäftsanteil einer Gesellschaft mit beschränkter «nm .>2Haftung kann auch Gegenstand eines Tauschvcrtrages sein. Es kann ein Geschäftsanteileiner Gesellschaft mit beschränkter Hastung gegen einen anderen oder gegen einen anderenGegenstand eingetauscht werden. Hierauf greift 8 515 B.G.B, und demzufolge die Vor-schriften über den Kauf Platz. (Über die Form siehe Anm. 5 ffg. u. 33 ffg. zu 8 15). Auchzur Hingabe an Ersüllungsstatt kann ein Geschäftsanteil benutzt werden (8 335 B.G.B.), auchdurch Vergleich kann man ihn erwerben (über die Form des gerichtlichen Vergleichs sieheAnm. 8 u. 35 Note 1 zu 8 15), auch Gegenstand der Jllation in eine andere Gesellschaft(Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Hastung) kann ein Geschäftsanteil sein (vergl.Anm. 9 zu § 15; Anm. 8 zu § 70). Auch Gegenstand einer Schenkung kann er sein(Anm. 8 zu 8 15).

III. Pfandrecht a» einem Geschäftsanteil. Über die Verpfändung der Geschäftsanteile ist von «nm.»».uns im Exkurse zu 8 15 ausführlich gehandelt. Hinzugefügt mag jedoch werden, daß derPsandgläubiger der Gesellschaft gegenüber keine Pflichten aus dem Geschäftsanteil übernimmt,sondern daß die Pflichten, welche mit dem Geschäftsanteil verknüpft sind, beim Gesellschafterverbleiben, was jedoch auch wieder zur Folge hat, daß alle Folgen der Nichterfüllung auchwährend der Dauer des Pfandrechts eintreten. Die Gesellschaft kann daher, wenn der Ver-pfänder in der Einzahlung der rückständigen Einlagen säumig wird, ihn gemäß 8 21 aus-schließen und gemäß 8 23 den Geschäftsanteil veräußern. Schließt sie ihn aus, so geht derGeschäftsanteil aus die Gesellschaft über und zwar frei vom Pfandrecht. Denn der Psand-gläubiger hat den Geschäftsanteil mit dieser Ausschlußmöglichieit erworben. Ein nicht vollbezahlter Geschäftsanteil trägt eben den TodeSkeim in sich.