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Exkurs zu 8 84.
«nm.ii l. Der Kauf eines Geschäftsanteils.
1. Der kauf ist der hauptsächlichste derjenige» Verträge, durch welche ein Geschäftsanteileiner Gesellschaft »lit beschränkter Hastung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden den Be-rechtigten wechselt. Daß der Kaufvertrag in notarieller Form geschlossen werden muß,geht aus 8 1» Abs. 4 hervor. (Näheres Anm. Kffg. zu 8 15.) Es handelt sich um denKauf eines Rechts. Ter Verkäufer ist daher verpflichtet, dem Käufer das Recht zu ver-schaffen (8 433 Abs. 1 B.G.B. ). Ter Kaufvertrag kann auch einen fremden Geschäftsanteilbetreffen, ein solcher Bertrag verpflichtet den Verkäufer, dem Käufer den versprochenenGeschästSauteil zu verschaffen. Sind Urkunden über die Geschäftsanteile oder über dieEiuzelrechtc auf Dividenden ?c. ausgcgebcu, so muß der Verkäufer dem Käufer auch dieUrkunden verschaffe». Ist, was zulässig ist <Anm. »5 zu 8 15), der Übergang des Geschäfts-anteils auf eine andere Person an die Aushändigung dieses Anteilscheins geknüpft, so liegtkauf eine« Rechts und einer Sache vor und der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer dieAbtretung des Rechts und die Übergabe der Urkunde zu verschaffe». Hat der Verkäufer seinerVerpflichtung zur Abtretung (und event, zur Aushändigung des Anteilscheins) genügt, so istder Käufer Gesellschafter geworden (Anm. Kl zu Z 15). Es steht ihm nunmehr dasRecht und die Möglichkeit zu, seine Mitgliedschaft der Gesellschaft anzumelden, und dadurchauch der Gesellschaft gegenüber Gesellschafter zu werden (8 1K). Daraus folgt, daß derVerkäufer regelmäßig nicht verpflichtet ist, seinerseits diese Anmeldung herbeizuführen, essei denn, daß dem Käufer sich besondere Schwierigkeiten entgegenstellen (Lehmann S. 375).Andererseits hat der Verkäufer das Recht, den Rechtsübergang auch seinerseits der Gesell-schaft anzumelden; er hat daran ei» Interesse, weil er dadurch seiner Pflichten gegenüberder Gesellschaft fortan ledig wird (Anm. 2V zu 8 16).
«»m.». Der Verkäufer ist verpflichtet dem Käufer das Mitgliedsrccht frei von Rechten zu
verschaffen, die von Dritte» gegen den Käufer geltend gemacht werden können (Z 434B.G.B.), es sei den», daß der Käufer das Vorhandensein des Rechts des Dritten beimVertragsabschlüsse kannte (8 439 Abs. 1 B.G.B. ). Die zur Zeit der Abtretung aus demGeschäftsanteil ruhenden Mängel und Lasten gehen durch die Abtretung aus den Erwcrberüber, auch wenn er sie nicht kannte (Anm. 65 zu § 15).
»>nm. i«. Der Verkäufer haftet dem Käufer ferner sür den rechtlichen Bestand des Anteils-
/-6^, «-/'<>"'/> rechts, also dafür, daß der Käufer Mitglied der Gesellschaft der zugesicherten Art wird^ ^ ^ (8 437 Abs. 1 B.G.B. ). War z. B. der Geschäftsanteil bereits kaduziert, oder konfisziert,oder amortisiert (88 21. 27, 34 unseres Gesetzes), so hastet der Verkäufer dem Käufer^ nach 88 437 Abs. 1, 44(1 Abs. 1, 325 B.G.B, auf vollen Schadensersatz; der Käufer hat
statt dessen auch das Rücktrittsrccht (8 437 Abs. 1, 8 44» Abs. 1, 8 325 Abs. 1 BGB.).Er hat endlich auch das Anfechtungsrecht aus 8 11» B.G.B , und letzterenfalls Anspruchaus das negative Verlragsintcrcsse nach 8 422 B-G.B., bei Gattungskäufen kann eran Stelle des gelieferten Geschäftsanteils einen anderen, gültigen verlangen (LehmannS. 376).
«nm.li. Die Vorschriften über Gewährleistung wegen Mängel der Sache (88 459 B.G.B.)
greisen hier nicht Platz, weil hier der Verkauf eines Rechtes vorliegt. Ist die Gesellschaftdaher nicht im Zustande der Prosperität oder fehlen dem Geschästsanteile sonstige Eigen-schaften, so kann der Käufer Rechte daraus nicht stützen, es sei denn, daß es sich umbesondere Zusichcrungc» (also um Vertragsverletzung) oder um arglistige Täuschung handelt(8 123 B.G.B.) oder um Erregung wesentlichen Irrtums (Eigenschaften, welche im Verkehrals wesentlich erachtet werden, 8 119 Abs. 2 B.G B.; es kann jedoch nicht etwa gesagtwerden, daß beim Verkauf von Geschäftsanteilen die Prosperität des Unternehmens imVerkehr als wesentlich erachtet wird; die Erfahrung lehrt das Gegenteil; auch Geschäfts-anteile einer nicht prosperierenden Gesellschaft können aus den verschiedensten GründenGegenstand gültiger und ernsthafter Kaufverträge sein).
«„»>.»«. Die Nutzungen und Lasten gehen nach 8 446 B.G.B , von der Übergabe der ver-
kauften Sache aus den Käufer über. Hier wird also von der Abtretung an dieser Über-gang stattfinden. Von da ab sollen die BczugSrechte einerseits und die Pflichten anderer-