Exkurs zu 8 84.
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gesellschasten. In unserem Gesetze muß sie naturgemäß fehlen, weil das Gesetz aus da»
Bestehen eines Aussichterats überhaupt keinen erheblichen Wert legt, jedenfalls keinensolchen, daß das öffentliche Interesse dabei im Spiel wäre. Nur wen» da» Statuteinen solchen vorschreibt, ist er zu wählen (8 öS) und demgemäß ist die Berabsäumungder Wahl nur die Verletzung privatrechtlichcr Vorschriften, hinsichtlich deren aus dieGeltendmachung der Rechtsfolgen der Verletzung von den Beteiligten verzichtet werde»kann.
4. Eine Strafvorschrift über falsche .Hinterlcguugsbcschcinigungc» von Geschästsauteilr» zum Rom o.Zwecke der Ausübung des StimmrechtS , analog dem 8 313 H.G.B,, seh» hier. Hier
kann daher Bestrafung nur eintreten, wenn der Tatbestand anderer Delikte vorliegt (Betrug,Urkundenfälschung).
5. Auch der sogenannte Stimmeukauf (8 317 H.G.B.) ist hier nicht unter eine besondere A«>»Strasvorschrift gestellt, was uns eine Lücke zu sein scheint. Der Mißbrauch kann auchhier vorkommen und ist hier ebenso strafwürdig, wie im Aktienrecht. Von einer analvgenAnwendung des § 317 H.G.B, ist Natürlich keine Rede.
3. Auch der Mißbrauch fremder Geschäftsanteile zur Ausübung des StimmrechtS ( 8 3l8A»m. «H.G.B. ) ist hier nicht, wie im Aktienrecht, unter Strafe gestellt. Freilich kann hier einMißbrauch nicht so leicht erfolgen. Aber denkbar ist er auch hier. Man denke z. B.daran, daß jemandem ein Geschäftsanteil zum Schein cediert worden ist, als LegilimationS-übcrtragung (Anm. 71 zu 8 15), und zwar für eine bestimmte Gcsellschaslcrvcrsammlung,und der Cessionar benutzt die dadurch geschaffene äußere Rechtslage, »m mit dem Ge-schäftsanteile auch in künftigen Versammlungen zu stimmen. Strafbarkeit läge hier nichtvor. Den Beteiligten bleibt nur der Weg der Anfechtung. Allenfalls können andereStrasvorschriften (Betrug zc.) Play greifen, wenn deren Tatbestand vorliegt.
7. Auch das entgeltliche Leihe» und Verleihe» von Geschäftsanteile» und da» Stimmen mit Anm. o.solche» Geschäftsanteilen (8 318 Satz 2 H.G.B.) ist hier nicht unter eine Strasvorschriftgestellt. Denkbar ist diese Manipulation auch hier, nämlich in der Weise, daß jemand
sich zum Schein Geschäftsanteile abtreten läßt. An sich ist das nicht unzulässig (Anm. 7lzu 8 15), und auch dann, wenn es gegen Entgelt geschieht, kann es hiernach nicht bestraftwerden, und ist auch civilrechtlich nicht ansechtbar oder zur Anfechtung des Beschlusses zubenutzen.
8. Auch 8 75 des Börsengesetzcs Auwcnduiig täuschender Mittel in betrügerischer Absicht, Anm.>«.um aus den Marktpreis von Waren oder Wertpapiere» einzuwirken, und wissentlich unrichtige öffentliche liundgebungen, durch welche die Zeichnung oder der Anlauf oder Vcr
kauf von Wertpapieren herbeigeführt werden soll) ist hier nicht anwendbar, weil Geschäfts-anteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung weder Waren noch Wertpapiere sind(Staub H.G.B. Anm. 33ffg. zu 8 1s vcrgl. oben Anm. 2 im Exkurse zu 8 H)- Auchhier kann nur Bestrafung eintreten, wenn der Tatbestand anderer Delikte z. B. desBetruges vorliegt.
9. Auch falsche Angaben über die Übernahme der Stammcinlagc» sind hier nicht besonders Anm.»,«.strafbar, sondern nur über die Einzahlungen auf die Stammeinlagcn — 8 32 Nr. 1 —
(anders 8 »13 Sir. 1 H.G.B.).
I!. Der Geschäftsanteil der Gesellschaft mit beschränkter Haftung alsGegenstand obligatorischer Rechtsgeschäfte und dinglicher Rechte.
Einleitung. Die gleiche Materie ist von Lehmann in E.A. 51 S. 373 hinsichtlich «nm.n.der Aktie behandelt. Mit Recht betont Lehmann dort, daß es sich zwar weniger um aktien-rechtliche Materien handelt, als um Anwendung allgemeiner Grundsätze aus einen bestimmtenGegenstand des Vertrages. Immerhin werden, wie Lehmann mit Recht vom Aktienrechtbetont, jene allgemeinen Grundsätze in ihrer Durchführung durch die besondere Natur deSRechts unseres Gesetzes beeinflußt und darum rechtfertigt eS sich, die wichtigsten hier inBetracht kommenden Rechtssäyc zu behandeln.