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Exkurs zu 8 84.
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Fehlende Strafvorschriften.
«nm. ». l. Eine besondere Nntrcnevorschrift, analog dem H 3l2 H.G.B., fehlt hier. Hier wird dieMaterie geregelt durch 8 2«i« Nr. 2') Str.G.B.; welcher lautet:
„Wegen Untreue werde» mit Gefängnis, neben welchem aus Verlust der bürger-lichen Ehrenrechte erkannt werden darf, bestraft:
2. Bevollmächtigte, welche über Forderungen oder andere Vcrmögcnsstückc desAustraggebers absichtlich zum Nachteile desselben verfügen."Zur Erläuterung dieser Vorschrift wird hier bemerkt:
«nm. ». ») Dieses Vergehe» kann von dem GcschästSführer einer Gesellschaft mit beschränkterHastung begangen werden, wie dies auch von dem Vorstand einer Aktiengesellschaftangenommen wurde (R.G. in Strafsachen 7 S. 279; Olshausen K. Aufl. Anm. 7 zu8 2l!K). DaS Gleiche gilt von den Mitgliedern des Aufsichtsrats (vergl. die gleichenBelegstellen). Erforderlich und ausreichend ist, daß ein Verhältnis besteht, kraft dessendem Handelnden der Abschluß von Rechtsgeschäften übertragen ist, wenn auch nichtgerade ein Verhältnis, welches eine direkte Stellvertretung zur Folge hat (R.G. inStrafsachen 7 S. 377). Soweit diese Erfordernisse zutreffen, gilt die Strafvorschriftauch für ähnliche Organe (Anm. 2 zu 8 52) und auch für sonstige Beamte derGesellschaft.
«nm. ». h) Begangen wird aber das Delikt nicht durch jedes absichtliche Handeln zum Nachteilder Gesellschaft, sondern nur durch nachteilige Verfügungen über Forderungen undandere VerniögcnSstückc der Gesellschaft. Dadurch unterscheidet sich eben diese Straf-bestimmung von der Untreuebestimmnng des Z 312 H.G.B. Im Einzelnen wird hier-für ans die Kommentare zum Str.G.B. verwiesen. Nur das eine sei bemerkt, unddarin liegt ja eben der Grunduntcrschied von dem Untrcueparagraphen 312 H.G.B., daßeine Verfügung über ein bestimmtes Vermögensstück der Gesellschaft vorliegen muß: dasDelikt wird daher nicht erschöpft durch bloße Belastung der Gesellschaft mit einer Schuld-verbindlichkeit (Olshausen Anm. 9 dzuZ 266 Str.G.B.). Das Vergehen ist hiernach z. B.nicht erschöpft dadurch, daß der Geschäftsführer eine verjährte Schuld anerkennt. Wieaber, wenn er sich zur Hergäbe eines bestimmten Vermögensstückes obligatorisch ver-pflichtet? Hierdurch ist das Vergehen konsumiert. Denn hier ist Gegenstand desRechtsgeschäfts ein bestimmtes im Eigentum der Gesellschaft befindliches Bcrmögcnsstück.Der im Strafgesetzbuch enthaltene Begriff Verfügung kann aber nicht in der engenBedeutung angewandt werden, welche das Wort im B.G.B , hat, wo es nur die ding-liche Verfügung umsaßt.
«nm. «. 2. Keine Strasvorschrist enthält unsrr Gesetz über die »iibcfngte Ausgabe von Geschäfts-anteilschcine». Während Z 314 Nr. 2, 3, 4 und 5 H.G.B, über die unbefugte Ausgabevon Aktien (Ausgabe vor der Leistung des Ausgabepreises, vor der Eintragung des er-höhten Grundkapitals, Ausgabe unter dem gesetzlichen Nennbeträge) Strafvorschriftcnenthält, fehlen hier analoge Vorschriften naturgemäß. Denn die Ausgabe von Anteil-scheinen ist gesetzlich überhaupt nicht vorgeschrieben. Sie ist nicht verboten (Exkurs zu8 141. aber es ist dem GescNjchaftsvertrage überlasten, das Nähere hierüber in den gesetz-lichen Grenzen festzusetzen, und von einer Strasvorschrist für den Fall, daß die statutarischenoder gesetzlichen Grenze» nicht innegehalten werden, ist abgesehen worden.
«nm. d. ,8. Eine Strafvorschrift für den Fall, daß die Gesellschaft längere Zeit ohne Aussichtsratbleibt, fehlt hier. Der 8 315 Nr. 1 H.G.B , giebt eine solche Vorschrift für die Aktien-
>) 8 9tK> Nr. 1 St.G.B. greift nicht Platz, weil der Geschäftsführer einer Gesellschaft mitbeschränkter .Haftung weder Vormund, noch Kurator, noch Gütcrpflcger, noch Sequester, nochMaffenverwalter ist.