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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
435
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Schliißbcstimmungen. 8 ^4

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8 "4.

Die Geschäftsführer oder Liquidatoren einer Gesellschaft mit l'eschränkterHaftung werden mit Gefängnis bis zu drei Dlonaten und zugleich mit Geld-strafe bis zu eintausend DIark bestraft, wenn entgegen den Vorschriften im Z <>4,t? 7 s Absatz s der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens unterlassen ist.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geld-strafe ein.

Straflos bleibt derjenige, bezüglich dessen festgestellt wird, daß der Antragauf Eröffnung des Konkursverfahrens ohne sein verschulden unterblieben ist.

Der vorliegende Paragraph bestraft dir Unlcrlassnng des NonknrSantrages in den gesetzlichvorgeschriebenen Fälle». Er korrespondiert mit H 3!i> Nr. 2 H.G.B.

1. Strafbar sind die Geschäftsführer oder Liquidatoren, nicht auch die Mit-«nm. >.glieder des Anssichtsrats oder die Prokuristen oder die Gencralbcvvllinächtigten der Ge-sellschaft oder gar die Gesellschafter (vergl. Am». 1 u. 2 zu H 64).

2. Das Vergehen liegt in der Unterlassung de» Anträge» aus tkontnrs-«»m. o.eröffnung entgegen der Vorschrift des H 64- Zu diesem letztere» Paragraphen ist

von uns eingehend ausgeführt worden, unter welchen Voraussetzungen diese Vorschrift alsverletzt zu betrachten ist.

Hier soll »och das strasrechtliche Verschulden näher^auscinandcrgejctzt werden, zumalAbs. 3 in dieser Beziehung eine besondere Vorschrift giebt.

An sich erfordert die Vorschrift Verschuldung, die Borsatz oder-nnm. ».Fahrlässigkeit sein kann. Allein der Abs. 3 unseres Paragraphen bestimmt »och,daß Straflosigkeit eintritt, wenn der Mangel des Verschuldens festgestellt wird. Da»hat nun allerdings nicht zur Folge, daß der Angeklagte die Bewcislasthabe. Der Angeklagte braucht auch angesichts dieser Vorschrift seine Unschuld nicht zubeweisen. Allein auf der anderen Seite genügt doch zu seiner Verurteilung,daß der objektive Tatbestand und ferlner festgestellt wird, daß ein Mangeldes Verschuldens nicht erwiesen sei. Es liegt in der Tat eine strasprozcssnalischeSchuldpräsumtion vor, und wenn es auch Pflicht des Richters ist, von Amts wegen zuerforschen, und zu erwägen, ob er zu derjenigen Feststellung gelangen kann, welche nachAbs. 3 die Straflosigkeit des Angeklagten herbeiführt, so muß er doch andererseits ver-urteilen, auch wenn er die Schuld nicht feststellen kann, sosern er nur nicht den Mangeldes Verschuldens festzustellen in der Lage ist. Zur Freisprechung kommt er erst dann,wenn er den Mangel des Verschuldens festzustellen vermag, zur Verurteilung aber erstdann, wenn er in dem Urteile erklärt, daß der objektive Tatbestand vorhanden ist und erden Mangel des Verschuldens nicht feststellen kann (ebenso Licbmann Anm. !; nicht ganzso Stenglein 2. Aufl. S. 722, der die letztere Feststellung nur dann für nötig hält, wenndas Nichtverschuldcn behauptet ist; ihm folgt anscheinend Förtsch Anm. zu ft «4,wiederum anders Ring Anm. 3 zu 8 31S H.G.B. , welcher nicht bloß die Beweislast desAngeklagten leugnet, sondern auch hier die allgemeinen Grundsätze über die Notwendigkeilder Schuldseststellung anwenden will, was aber dem Wortlaut und der in den MotivenS. 46 ausgesprochenen Absicht unseres Gesetzes widerspricht).

Ein Verschulden kann dann mangeln, wenn der Geschäftsführer durch nicht «nm. <.von ihm verschuldete Umstände verhindert worden ist. den Antrag aus Konkurseröffnungzu stellen oder von dem Zustande der Zahlungsunsähigkeit oder Uberschuldung der Gesell-schast Kenntnis zu erhalten (Förtsch Anm. zu 8 84; vergl. auch R.G. SS. 163 I6S!.Z. B. wenn er als Geschäftsführer eine Geschäftsreise nach dem Auslande machte undwährend dieser Zeit falsche Berichte über die Geldverhältnisse der Gesellschaft empfing,oder wenn er so schwer krank war, daß er nicht imstande war, sich um die Geschäftezu kümmern.

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