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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
434
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434 Schlußbestimmungen. A 83.

2. Schulden oder Rechtsgeschäfte anerkannt oder ausgestellt habe», welche ganz

oder teilweise erdichtet sind,

Z. Handclsbücher zu führen »nterlafse» habe», deren Führung ihnen gesetzlichoblag, oder

4. ihre Handelsbücher vernichtet oder verheimlicht oder so geführt oder veränderthaben, daß dieselben keine Übersicht des Vermögenszustandes gewähren.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnis nicht unter dreiMonaten ein.

H K.3). Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, oder überderen vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden wegen einfachenBankrrutts mit Gefängnis bestraft, wenn sie

t. durch Aufwand, Spiel oder Mette oder durch viffercnzhandel mit kvaren oderBörsenpapieren übermäßige Summen verbraucht haben oder schuldig ge-worden sind;

2. in der Absicht, die Eröffnung des Konkursverfahrens hinauszuschieben, kvaren,oder kvertpapierc auf Kredit entiiommcn und diese Gegenstände erheblich unterdem kverte in einer den Anforderungen einer ordnungsmäßigen lvirtschaftwidersprechenden Zvcise veräußert oder sonst weggegeben haben;z. vandelsbüchcr zu führen unterlassen haben, deren Führung ihnen gesetzlichoblag, oder dieselben verheimlicht, vernichtet oder so unordentlich geführt habe»,daß sie keine Übersicht ihres Vermögenszustandes gewähren, oder4. es gegen die Bestimmung des Handelsgesetzbuchs unterlassen haben, die Bilanzihres Vermögens in der vorgeschriebene» Zeit zu ziehen.

Neben der Gefängnisstrafe kann in den Fällen der Nr. l, 2 auf Verlust derbürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ans Geldstrafe bis zu «oo» Markerkannt werden

8 24t A.tv. Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, oder überderen vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden mit Gefängnisbis zu zwei Iahren bestraft, wenn sie, obwohl sie ihre Zahlungsunsähigkeit kannten,einem Gläubiger in der Absicht, ihn vor den übrige» Gläubigern zu begünstigen,eine Sicherung oder Befriedigung gewährt haben, welche derselbe nicht oder nicht inder Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu <>«»»<> Markerkannt werden.

A»m.». 2. Eine eingehende Erläuterung dieser Paragraphen kann nicht die Aufgabe dieses Kominentarssein. Sie gehört in den Kommentar einer Konkursordnung (vcrgl. Jacger, Kommentarzur KonkurSordnung zu diesen Paragraphen, und Stenglein Strafrechtliche Nebengesctze).Toch sei Folgendes bemerkt:

«nm. ». a Für strafbar erklärt sind die Geschäftsführer. Aber auch auf Liquidatoren bezieht sichdie Strasvorschrift. TaS ist im K 244 ii.L. ausgejprochcn. Nach diesem Paragraphenfinden die Strafvorschriftcn der Z8 233241 auch auf die Liquidatoren einer Handels-gesellschaft Anwendung, und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Handels-gesellschaft (8 13 Abs. 3 unseres Gesetzes). Andere Gesellschastsorgane können alsTeilnehmer bestrast werden.

«tnm. «. k) Ter Umstand, daß die Bestellung zum Geschäftsführer oder Liquidator civilrcchtlich

anfechtbar ist. schließt die Bestrafung nicht aus. Es genügt, daß sie das Amt betätigtund in dieser Eigenschaft gehandelt haben (R.G. in Straffachen 16 S. 263).

«nm. s. et Über die Verpflichtung der Geschäftsführer zur Buchführung siehe besonders >5 41 inneresGesetzes.