Schlußbestimniungen. H 83.
geahndet werden können. Denn Differenzen koininen hier immer vor, oft auch sehrerhebliche. Schätzungen sind eben Meinungssachcu und fallen immer verschieden aus.Das Sprichwort „Taxen sind Faxen" enthält zwar eine Übertreibung, aber doch einenwahren Kern.
Die Angabe muff wissentlich unwahr sein (vergl. Anm. 7), doch ist eine«>»»,>».besondere böse Absicht nicht erforderlich.
Verschleierung ist diejenige Art der Darstellung, welche die wahren Tat-«»»,.,?,sachen undeutlich oder unkenntlich macht, und zwar dergestalt, daß dadurch eine un-richtige Beurteilung der Sachlage veranlaßt wird (Rcnaud, Aktiengesellschaften S. 323).Das Verschweigen einer erheblichen Tatsache kann darunter fallen.
Die Vermögenslage der Gesellschaft muß falsch dargestellt sein. Das «»m.i«.ist enger, als der Begriff „Stand der Verhältnisse" »ach H 314 H.G.B. Unter demStande der Verhältnisse sind auch Ereignisse zu verstehe», die eine Einwirkung ausdie Vermögenslage der Gesellschaft noch nicht bewirkt haben, die aber möglicherweiseeinen solchen Einfluß in der Zukunft haben könne». Die Vermögenslage dagegen istder gegenwärtige Vermögensstand, wobei lediglich die bereits erfolgten Einwirkungcnder Ereignisse zu berücksichtigen sind. Doch gehören bereits eingetretene Gefährdungenzur Vermögenslage der Gesellschaft.
Dagegen braucht die unwahre Darstellung nicht gerade für dir«»m.,«.Gesellschaft günstig zu sein; auch ungünstige Darstellungen falle» darunter.
Denn durch solche unrichtigen Darstellungen können Gesellschafter und Gläubiger inihren Entschließungen hinsichtlich ihrer Beziehungen zur Gesellschaft falsch becinslußtwerden. Der Umstand jedoch, daß die Bilanz Abschreibungen oder Minderbewertungenenthält, durch die die Vermögenslage geringer erscheint, als sie in Wahrheit ist, wirdregelmäßig zum Gegenstände stralrechtlichen Vorwurss nicht gemacht werden können,da ein solches Verfahren üblich und gesetzlich ist und den Grundsätzen der Solidilätentspricht (vergl. Anm. 7 zu H 42). Die Öffentlichkeit muß daraus gefaßt sei», daßsolche Minderbewertungen versteckt in der Bilanz enthalten sind. Die Interessen derGläubiger aber sind dadurch nur gewahrt. Eine Bilanz mit versteckte» Reservenenthält daher, wenn sonstige Momente nicht hinzutreten, keinen Verstoß gegen die vor-liegende Strafvorschrift (vergl. auch Neukamp in K.IZ. 48 S. 457). Aber es darfdurch die Publikation nicht der falsche Schein erweckt werden, als enthalte die Bilanzkeine versteckten Reserven.
Zusah >. Zuständig ist ausschließlich die Strafkammer (8 73 Nr. l G.B.G ). «»in.«.
Zusah 2. Der Versuch ist nicht strafbar, da ein Vergehen vorliegt und der Versuch nicht sür«nm.»>.strafbar erklärt ist (§ 43 Str.G.B).
Die Strafvorschristen der KH 2ZY bis S-fs der Aonkursordnung findengegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welcheihre Zahlungen eingestellt hat oder über deren vermögen das Konkursverfahreneröffnet worden ist, Anwendung, wenn sie in dieser Eigenschaft die mit Strafebedrohten Handlungen begangen haben.
I. Die hier in Bezug genommenen Strafvorschristen lauten: «nm. >.
H 2Z? KG. Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, oder überderen vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden wegen betrllglichenBankerutts mit Zuchthaus bestraft, wenn sie in der Absicht, ihre Gläubiger zubenachteiligen,
t. Vermögensstücke verheimlicht oder bei Seite geschafft haben,
Etaub. Gesetz betr. die S m. b. H. 28