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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
432
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482 Schlußbestimmungen. A 82.

Anm «, ä) Dem Gerichte muß die Angabe gemacht sein. Das Vergehen ist also erst

dann vollendet, wenn die Urkunde dem zuständigen Gerichte überreicht ist. Dievorherige Erklärung zu notariellem Protokoll bringt das Delikt noch nicht zurBollendung (vergl. Anm. 11 zu H 8).

Anm. 10. o) Konkurrenz mit anderen Delikten (Betrug, Urkundenfälschung) ist nicht aus-

geschlossen. Tarin allein aber, daß infolge der falschen Versicherung der Registerrichterdie Gesellschaft einträgt, liegt natürlich keine intellektuelle Urkundenfälschung.

Zlr. Ä. Latsche Anyalien über Befriedigung oder SicherUellung der Gläubigerbei der Anmeldung der Kapitalssterabselmug.

«»IN II. Hier sind nur die Geschäftsführer strafbar. Das Vergehen muß auch hier wissentlich

begangen sein (oben Anm. 7), die Angabc muß dem Gerichte gemacht sein (oben Anm. S).Mehrere falsche Versicherungen sind ein Delikt (oben Anm. 7). Näheres zu § 58.

Nr. lt. UUlfrntlich uuwaftrr Narftrllnngrn oder Nrrschlcirrungrn der Nrr-mögrnolagc der Gesellschaft in der Gtfrntlichkrit.

«NNI.I». ») Die Mitteilung IN II st öffentlich sein. Falsche Darstellungen innerhalb der

Gesellschaft, also den Gesellschaftern gegenüber, und sei es auch in einer Gcsellschafter-vcisammlung, oder dem Anssichtsrat gegenüber, genügen hier nicht, da ja nur HieAllgemeinheit geschützt werden sollte, nicht die Gesellschafter (oben Anm. 1). Andersss Alt H.G.B, für das Aktienrecht.

Anm. is. d) Im Übrigen kommt es aus die Art der Mitteilung nicht an. Sie kann

schriftlich oder mündlich ersolgen, durch Zirkulare, Briefe, in Plakaten, Inseraten,Reden.

«nm.i«. o) Die Mitteilung muß ausgehen von den Leitern der Gesellschaft inihrer dienstlichen Eigenschaft. Private Mitteilungen fallen darunter nicht.Diese Meinung wird auch im Aktienrecht bei der analogen Borschrist des Z 814 vertreten(vcrgl. Staub H.G.B. Anm. 1 zu 8 814). Wenn also z. B. ein Bankier, um Geschäfts-anteile billig loszuschlagen, die Vermögenslage der Gesellschaft in einem Zeitungsartikelprivalcr Natur ungünstig darstellt, so kann das wohl den Tatbestand des Betrugesoder des versuchten Betruges darstellen, aber die vorliegende Strafvorschrift findet keineAnwendung, auch wenn der Bankier Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist odereinem sonstigen Organ der Gesellschaft angehört. Dagegen ist es nicht gerade notwendig,dast die Publikationen von den Gesellschastsorgancn unterschrieben sind. DiePublikation einer falschen Bilanz z. B., die von den Geschäftsführern in ihrer offiziellenEigenschaft ausgeht, ist strafbar, auch wenn die Unterschriften fehlen, sofern nurersichtlich ist, daß die Publikation eine von den Leitern ausgehende, offizielle Bekannt-machung ist. Die Gesellichaftsorganc, welche dieses Delikt begehen können, sind dieGeschäststübrcr, Liquidatoren, Mitglieder des Aussichtsrates oder eines ähnlichenOrganS iz. B. ein Delegierter, ein Obmann, die Mitglieder eines Beirats). Über denBegriff des ähnlichen Organs siehe Anm. 2 zu § 52.

«nm .i». ä) Unwahr ist die Darstellung nicht bloß dann, wenn falsche Tatjachen darin enthalten

sind, sondern auch dann, wenn sie bewußt unrichtige Schätzungen enthält, z. B. wenndie Außenstände erbeblich über ihrem wahrscheinlichen Werte angegeben sind (R.G. inStrafsachen 14 S. 8G, ebenso wenn Grundstücke über ihrem Werte geschätzt, eingetreteneAbnutzungen nicht abgeschrieben. Warenvorräte zu hoch abgeschätzt sind zc. Freilich wirdman bei Schätzungen stets sehr vorsichtig in der Anwendung der Strasbestimmungensein müssen. Nur auffällige, in die Augen springende Fehlschätzungen werden hier