Schlubbcstimmungcn. A 82.
Was die Gesellschafter betrifft, so ist ihre Erwähnung die Folge eine» Versehens. Nachdem Entwürfe des Gesetzes sollten nämlich auch die Gesellschafter die Anmeldungbewirken. Nach der schließlichcn Fassung fiel diese Mitwirkung weg. Allein wenn dieErwähnung auch die Folge eines Versehens ist, so ist sie doch erfolgt. Das Gesetzbestimmt doch nun einmal, daß auch die Gesellschafter bestrast werden sollen, wenn siefalsche Angaben über die Einzahlung machen. Der Wille des Gesetze» liegt klarund deutlich vor. Darüber kann man sich doch nicht einfach hinwegsetze», wie die» die >herrschende Ansicht tut.> Wenn also Gesellschafter, obwohl ihre Mitwirkung bei der^^Anmeldung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, dennoch mitwirken, und hierbei wissentlichfalsche Angaben machen, so sind sie strafbar. Das hat auch einen verständigen Sinn.
Denn die Versicherung der Gesellschafter kann für den Registcrrichtcr Bedeutung haben.Der Registcrrichtcr kann ja Feststellungen treffen über den Inhalt der Anmeldung undes ist nicht ausgeschlossen, daß er oder ein Interessent lsiehe Aniu. I) von der Wahrheitdes in der Anmeldung Versicherten dann eher überzeugt ist, wenn die Gesellschafter oderein bestimmter Gesellschafter das Gleiche versichert, wie die Geschäftsführer. Bei derKapitalserhöhung sind übrigens nur die Geschäftsführer strafbar, wie die Fassung uusereSGesetzes ergiebt. Da nach unserer Ansicht auch während der Liquidation KapitalS-erhöhungen vorkommen können, so sind auch die Liquidatoren getroffen. Als aus-dehnende Interpretation kann man das letztere wohl nicht bezeichne»,d) Die Angaben müssen wissentlich falsch abgegeben sei», sich aus die Einzahlung beziehen «nm. ?.
und behufs Eintragung der Gesellschaft oder einer Kapitalscrhöhung gemacht sein, und ^ ^ ^ , /zwar dem Gerichte gegenüber. .
a) Wissentlich falsch, volu« vvviitualis giebt es also hier nicht. Man kann wohletwas eventuell wollen, aber nicht eventuell wisse». Mehrere falsche» Augabc»,auch in verschiedenen Schriftstücken, durch dieselbe Person, behufs Eintragung der-selben Gesellschaft oder derselben Kapitalserhöhung sind eine strafbare Handlung(R.G. in Strafsachen 18 S. 11b). Daß unter den Gründern oder Übcrnchmerndes erhöhten Kapitals sich Strohmänner befinden, also Personen, die in eigenemNamen, aber für fremde Rechnung Anteile übernehmen, macht die Erklärung nichtunwahr? denn die Strohmänner sind wahre Gründer (vcrgl. Anm- 2V zu g 2).
Die von ihnen oder von ihren Austraggebern für sie bewirkte Einzahlung ist alsoeine wahre, von ihnen bewirkte Einzahlung.
/?) Behufs Eintragung der Gesellschaft oder einer Kapitalserhöhung muß die Angabe «nm.gemacht sein.
?>) Hinsichtlich der Einzahlungen müssen die Angabe» gemacht sein.
Man streitet darüber, ob unter Einzahlungen nur Barzahlungen zu verstehen sind ^oder auch Sacheinlagcn^ Aus den Motiven S. 46 ergiebt sich, daß die Borschrift >die weitere Bedeutung haben sollte. „Namentlich muß", sagen die Motive, „jede ^arglistige Täuschung des Publikums über die wesentlichen finanziellen Grundlagendes Unternehmens strafrechtlich geahndet werden". Daß die Sachcinlagen aberebenso zu den finanziellen Grundlagen des Unternehmens gehören, wie die Bar-einzahlungen, ist selbstverständlich. Der Wortlaut aber steht dieser Auffassung unddieser Absicht des Gesetzes nicht entgegen. Denn er ist nicht derart fest und sicher,daß darunter nicht auch einmal die Leistung der Stammeinlage überhaupt ver-standen werden könnte. (So auch Liebmann Anm. 6, Neukamp Anm. 8; andersFörtsch Anm. 1.) Dagegen ist die Versicherung, daß die bewirkten Leistungen sichin der freien Verfügung des Geschäftsführers befinden (H 8 Abs. 2), von der Bor-schrift nicht getroffen. Im Aktienrecht ist allerdings die analoge Borschrist dcSZ 313 Nr. 1 vom Reichsgericht nach dieser Richtung ausdehnend ausgelegt worden(R.G. in Straffachen 24. S. 291; 3V S. 313). Doch haben wir uns dagegen ge-wendet (Staub H.G.B. Anm. 1 zu Z 313), Liebmann Anm. 6 aber will die reichS-gerichtliche Auslegung auch hier gelten lassen.
Darüber, wann die Einzahlungen als bewirkt anzusehen sind, siehe zu g 7.