430
Schlußbestimmungen. Z 82.
K «s.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zufünftausend Mark werden bestraft:
f. Geschäftsführer und Mitglieder einer Gesellschaft mit beschränkterHaftung, welche behufs Eintragung der Gesellschaft in das Handels-register, sowie Geschäftsführer, welche behufs Eintragung einer Erhöhungdes Stammkapitals in das Handelsregister dein Gericht (H 7 Absatz Hhinsichtlich der Einzahlungen auf die Stammeinlagen wissentlich falscheAngaben machen;
2. Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche,um die Eintragung einer Herabsetzung des Stammkapitals in dasHandelsregister zu erwirken, dem Gericht 7 Absatz H hinsichtlichder Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger wissentlich eineunwahre Versicherung abgeben;
3. Geschäftsführer, Liquidatoren, sowie Mitglieder eines Aufsichtsrats oderähnlichen Grgans einer Gesellschaft mit beschränkter Hastung, welchein einer öffentlichen Mitteilung die Vermögenslage der Gesellschaftwissentlich unwahr darstellen oder verschleiern.
Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geld-strafe ein.
«nm. i. Vorbemerkung. Allgemeines über die Strasbcstimmungen unseres Gesetzes. Dieselbenbezwecken lediglich den Schutz der Allgemeinheit, des Publikums, aller derer, die mit der Gesell-schaft kontrahieren wollen, welche ihre Gläubiger werden wollen oder es sind, welche ihr alsGesellschafter beitrclcn wollen. Den Schutz der Gesellschafter selbst bezwecken sie nicht (MotiveS. 46).
Anm. ». Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches finden selbstverständlichaus diese Vorschriften Anwendung: Wegen der Teilnahme insbesondere die HZ 47—50 Str.G.B.,wegen der Verjährung Z 67, ebenso wegen des Versuchs ZZ 43—46. Daraus folgt, daß einVersuch bei den Strasbestimmungcn der ZZ 82 und 84 nicht strafbar ist, da es sich bei ihnen.' um Bergchen handelt und der Versuch hier nicht ausdrücklich für strafbar erklärt ist (Z 43Str.G.B.).
«nm. ». Auch die Bestimmungen der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungs-gcjetzes finden Anwendung auf diese Delikte.
«»m. «. Außer den hier gegebene» Vorschriften finden natürlich die sonst geltenden Straf-bestimmungcn Anwendung, insbesondere auch der Z 266 Nr. 2 (die allgemeine strafrecht-liche Untreue, Verfügungen eines Bevollmächtigten über Gegenstände des Machtgebers zumNachteil desselben. Hierüber siehe den Exkurs zu Z 84).
Anm. v Daß die Vorschriften des Bankdcpotgesetzes auf die Geschäftsführer einer Gesellschaft mitbeschränkter Hastung Anwendung finden, ist im Z 12 des gedachten Gesetzes ausdrücklich aus-gesprochen (vergl. bei uns Anm. 10 zu Z 41).
Der vorliegende Paragraph behandelt drei Delikte.
Ztr. I. Patsche Angaben bei der (Gründung und bei der Kapitalserhöftung.
«nm. «. ») Bestrast werden Geschäftsführer und Gesellschafter. Sollten andere
Organe derartige Angaben mache», so bleiben sie straflos, auch wenn die Angabenfalsch sind, es müßte denn der Talbestand anderer Strafgesetze vorliegen (z. B. Betrug).