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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
429
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Schlus>besti»»»ungen. 8 8l.

Danach sind es der Teutsche ReichSanzeigcr nnd die im GescllschastSvcrlragc der aus-gelösten Gesellschaft bestimmten andercn Blätter. Doch wird sie erlassen von den Ge-schäftsführern der neuen Gesellschaft, wie dies unser Abs. 3 ausdrücklich bestimmt.

Die Ausforderung hat unverzüglich zu erfolgen, d. h. ohne schuldhasie« Zöger» «»»>.,«.(8 121 B.G.B.).

Diejenigen Gläubiger, welche sich melden und der Umwandlung«»»,.!»,nicht zustimmen, sind zu befriedigen oder sicher zu stellen. Auch hierausbezieht sich, wie die Entstehungsgeschichte der Borschrift crgiebt, das Wort unverzüglich.

Also auch dies muß ohne schuldhaftcs Zöger» geschehen. Die Gläubiger sind zubefriedigen oder sicher zu stellen. Die Gläubiger, deren Forderung fällig ist, haben aller-dings ohnedies einen Anspruch aus Befriedigung. Aber wenn die Befriedigung wegenMangels an flüssigen Mitteln nicht ersolge» kann, so muh doch wcnigstenS unverzüglichdie Sichcrstcllung erfolgen. Dafür sind das ist der Sinn die GcschästSsührcr denGläubigern verantwortlich, nämlich dahin, daß sie erfolgt, soweit dies möglich ist(vergl. unten Anm. 19). Die Inhaber nicht fälliger Forderungen habe» ein Rechtauf Sicherstcllung. Die Art und Höhe der Sicherstcllung richtet sich »ach 88 292 flg.B.G.B , (s. Anm. 19 zu 8 58). Darüber, wie es mit streitigen Forderungen z» haltenist und mit Forderungen, für welche eine Sicherheit schon besteht, s. Anm. 19 zu 8 58.

Meldet sich ein Gläubiger nicht, so braucht seine Sicherstcllung nicht zu erfolge», Anm.i«.sondern nur seine Befriedigung zur Verfallzcit (vergl. Anm. 20 zu 8 58).

Meldet sich ein Gläubiger und stimmt er der Umwandlung zu, so gilt daSAnm.i?.Gleiche (vergl. Anm. 2t) zu 8 58).

Für die Beobachtung dieser Vorschriften sind die GcschästS-A»»i.m.führer den Gläubigern verantwortlich. Darin liegt nicht, wie dies dieherrschende Ansicht (vergl. Förtsch Anm. K, Neukamp S. 251) annimmt, eine einfachesolidarische Haftbarkeit oder eine Bürgschaft für die Schulden der aufgelösten Gesell-schaft. Es sollte mit diesen Worten nichts weiter gesagt werden, als daß die Geschäfts-führer, während sie sonst nur der Gesellschaft für ihre Geschäftsführung verantwortlichsind, hier den Gläubigern direkt verantwortlich sein sollen- Aber die Folgen der Ver-antwortlichkeit sind keine anderen, und mit keinem Worte ist angedeutet, das) die Ver-antwortlichkeit hier eine solidarische Haftbarkeit, eine Bürgschaft für die Schulde» derGesellschaft bedeuten solle: sie sollen ja nicht für die Schulden der Gesellschaft hasten,sondern nur verantwortlich seinfür die Beobachtung der Vorschriften".

Die Folgen der Verantwortlichkeit sind also hier dieselben, wie auch sonst, wcn»A»m.i».keine besonderen Folgen festgesetzt sind, d. h. sie hasten den Gläubigern für denjenigenSchaden, der ihnen daraus entsteht, das; die Vorschriften nicht beobachtet sind. Aberkeineswegs können die Gläubiger ihre Forderungen ohne weiteres gegen die Geschäfts-führer geltend machen, wenn etwa die Befriedigung oder Sicherstcllung durch die Ge-sellschaft nicht ersolgt ist. Vielmehr können sie in diesem Falle nichts Weiler alsBefriedigung oder Sicherstellung von der Gesellschaft verlangen, und nur dann, wenndurch schuldhaste Zögerung in der Erfüllung der Befriedigungs- oder Sichcrstellungs-pflicht den Gläubigern ein Schaden erwachsen ist, hasten sie diesen. Das braucht abernicht immer der Fall zu sein. So z. B. dann nicht, wenn die Befriedigung oderSicherstellung nachträglich erfolgt, oder wenn sie wegen Mangels an Befriedigungs-oder Sicherstcllungsmittcln überhaupt nicht erfolgen kann, und auch zur Zeit derEintragung nicht erfolgen konnte. Die analoge Vorschrift des 8 Abs. l! hat inder Literatur die gleiche Auslegung erfahren. (Vergl. Staub H .B.B. Anm. 19 zu8 3M-)

Ein sogenanntes Sperrjahr besteht hier nicht. 8 ^ H.G.B , kommt «nm.n.nicht zur Anwendung und etwas Ähnliches ist nicht bestimmt. Es ist also nichtbestimmt, daß seit der letzten Ausforderung ein Jahr verstrichen sein muß, eh« eineGewinnverteilung an die Gesellschafter erfolgen darf.