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Erstes Kapitel. Zahlung, Geld und Nietall.
besonders ins Leben zu rufen — weil sonst trotz aller Bar-verfassung das hylische Metall keine festen Preisgrenzen hat.
Hier sind nur die Ausdrücke neu; die Maßregeln aber sindlängst bekannt und in voller Übung, werden aber vom Publikumnicht gewürdigt — denn es ist, wie gesagt, ein ganz verbreiteterIrrtum, daß die Barverfassung allein bereits eine Befestigungdes Preises für das hylische Metall erzeuge.
Die hylodromische Tätigkeit der lytrischen Verwaltung setztsich demnach aus zwei Tätigkeiten zusammen: aus der hvlo-leptischen und aus der hylophantischen.
Daß es gleichgültig ist, welches Metall wir uns als hylischdenken, ist klar; nur der völlige Laie kann meinen, daß nur dasGold diese Eigeuschaft haben könne. —
Was wir eben vom baren Gelde gesagt haben, ist abernicht auf diese Geldart beschränkt, die im System als hylo-genisch-orthotypisch (Seite 64) bezeichnet worden ist. Ganzähnlich steht es mit dem hylogeuisch-paratypischen Gelde (alsomit der IV. Art der Zahluugsmittel, das ist, mit der 2. Artdes Geldes).
Bei dieser Geldart kann eben so leicht die Hylodromieerreicht werden, aber ebenfalls nur durch jene beiden, sichergänzenden Maßregeln. Die Hylodromie ist also nicht gebundenan die Barverfassung des Geldes — wohl aber an dessen hylo-genische Verfassung, welches ein weiterer Begriff ist.
Gesetzt, es sei die Einrichtung getroffen, daß das hylischeMetall nach einer Norm in Geld verwandelt werde, abernicht durch Ausprägung, sondern so, daß der Staat das Metallzurückbehält und dafür Kassenscheine ausgibt (wie oben Seite 62).Dann ist die Geldverfassung zwar noch hylogenisch, aber para-typisch. Soll nun das hylische Metall einen festen Preis haben,so sind folgende Einrichtungen notwendig und ausreichend:
Es muß angeordnet werden, daß alles hylische Metall aufdiese Weise, wenn dargeboten, in Geld verwandelt werden muß.Dies ist Hylolepsie, aber nicht in der Form, daß die lytrischeVerwaltung zur Ausprägung gezwungen wird, sondern in der.