168 Zweites Kapitel. Vrdnung des Geldwesens im Inlande.
würde also nur den Fiskus durch Stauung belästigen; nichtsaber ist einfacher, als dem abzuhelfen: der Staat sei vorsichtigin der Abmessung des emittierten Betrages! —
Bei den Banknoten, wenn sie in das akzessorische staatlicheGeld aufgenommen sind, liegt die Sache anders. Nicht derStaat emittiert diese Geldart, sondern die Bank tut es. Ent-weder ist es eine Bank unter staatlicher Leitung, wie bei unsdie Reichsbank, oder es ist eine Privatbank. Stets kommt aberdie Bank als Erwerbsunternehmen in Betracht, auch dann,wenn es sich um eine staatlich geleitete Bank handelt, die be-kanntlich noch daneben amtliche Obliegenheiten hat. SolchenBanken schreibt der Staat ihren Geschäftskreis vor. Die Notensolcher Banken nimmt der Staat nur unter der Bedingung indas staatliche Geld auf, daß die Einlösung erfolgt. Einlösungbedeutet an letzter Stelle: Einlösung in valutarischem Gelds.Banknoten, sobald sie akzessorisches Geld geworden sind undsolange sie es bleiben, begründen also für den Staat keine Ge-fahr der Stauung in seinen Kassen. Alle Stücke, die dem Staateüberflüssig scheinen, würde er zur Einlösung an der emittierendenStelle darbieten, und dadurch wäre er sicher, valutarisches Gelddafür zu erhalten. Solche Noten verdrängen also das valu-tarische Geld nicht aus den Kassen des Staates. Deshalb kannder Staat die Noten solcher Banken unbedenklich bei seineneigenen Kassen annehmen: er sichert sich vor Stauung, indem ereben jenen Anstalten die Pflicht der Einlösung auferlegt. Solltendie Banken nicht dazu imstande sein, so würde der wachsameStaat schon vorher die Gefahr merken und rechtzeitig bekanntmachen, daß er jenen Noten die fernere Annahme bei Staats-kassen entzieht; dann wären sie nicht mehr staatliches Geld.
Daß man den Banken oft eine Grenze der Notenemissionsetzt, ist an sich nicht nötig, solange die Bank auf sichere Ge-schäfte beschränkt und die Leitung der Anstalt in guten Händenist. Man will damit nur eine desto größere Sicherung erzielen,während in der Einlösbarkeit der Noten allein bereits eine ge-nügende Sicherung liegt. Es kommt aber alles darauf an, daß