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Drittes Kapitel. Oer Geldverkehr mit dem Auslände.
besondere die unzweifelhafte Tatsache, daß es autogenisches Geldgeben kann. Zu diesem Zwecke ist es nötig gewesen, den Be-griff des Geldes so zu fasten, daß die Verwendung eines hylischenMetalles zur Erzeugung des Geldes nicht gefordert wird. Darinliegt eine Erweiterung des Geldbegriffes, denn die Verwendungeines hylischen Metalles bleibt nun offen: sie ist nicht etwa aus-geschloffen, sondern sie ist nur nicht gefordert. Soll sie abergefordert werden, so kann dies nicht deshalb geschehen, weilsonst kein Geld entstehen könnte; sondern nur deshalb, weildann eine besonders zweckmäßige Art des Geldes entsteht. Dashylogenische Geld ist aber besonders zweckmäßig, weil sich darandie Hylodromie anschließt; und diese wieder bietet den Vorteileiner besonders einfachen exodromischen Verwaltung: das alleinist die letzte Begründung der hylodromischen Einrichtungen, diealso nicht aus der Natur des Geldes überhaupt folgen (wie dieMetallisten annehmen), sondern aus exodromischen Gründen indie Verfassung des Geldwesens eingefügt werden.
Von diesem Standpunkte aus gesehen, ist die Hylodromienur ein Mittel zu einem höheren Zweck, nämlich zur einfachstenVerwirklichung der exodromischen Verwaltung; sie dient nur zurBefestigung der intervalutarischen Kurse.
Es ist aber leicht einzusehen, daß im Sinne der Theoriejene Befestigung der intervalutarischen Kurse auch ohne Hylo-dromie zu erreichen wäre. Dazu ist nichts weiter nötig, alsdaß die beiden Staaten, welche ihren intervalutarischen Kursbefestigen wollen, zuerst einen Entschluß über das einzuhaltendePari fassen; zum Beispiel: England und Deutschland kommenüberein, daß — um die Bruchteile wegzulassen — ein PfundSterling gleich 20 Mark als Pari festzuhalten sei.
Ist dies geschehen, so entschließt sich die lytrische Ver-waltung Englands , für ein Pfund Sterling stets 20 Mark indeutschem Gelde zu liefern; und die lytrische Verwaltung Deutsch-lands entschließt sich, für 20 Mark stets ein Pfund Sterling zuliefern. Wohl zu beachten: es wird nicht von der Lieferungvon Sovereigns und nicht von der Lieferung von Doppelkronen