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auf die vorhandenen Lücken und Unrichtigkeiten aufmerksamgeworden, sondern durch die Beschäftigung mit der Geschichte.Allerdings, hat man einmal den Faden der thatsächlichen ge-schichtlichen Entwickelung gefunden, dann ist es leicht, die Er-gebnisse deduktiv zu formulieren und zu begründen, vielleichtsogar nachzuweisen, dass die Entwickelung, wie sie sich in derWirklichkeit vollzogen hat, die einzig mögliche war.
Zufällig bin ich an die Beschäftigung mit der Münzgeschichtedesjenigen Landes geraten, welches die angeblich ursprünglicheParallelwährung am längsten von allen Kulturnationen bewahrt hat:
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an die Münzgeschichte Deutschlands und speziell Preussens .
Dass in Deutschland von sehr früher Zeit an bis herab inunser Jahrhundert die Parallelwährung bestanden hat, ist un-bestritten. Der einzige Punkt, welcher hin und wieder erwogenwird, ist der: ob nicht vielleicht zur Zeit der Reichsmünzordnungenund etwas später eine Doppelwährung vorhanden gewesen sei.
So setzt beispielsweise die 1. Reichsmünzordnung aus demJahre 1524 den Goldgulden dem Silbergulden gleich; die3. Reichsmünzordnung von 1559 setzt den Goldgulden auf 75,,den Dukaten auf 104 Kreuzer in Silber. Ähnliche Tarifierungenfinden sich späterhin in den einzelnen Kreisen und Territorienin grosser Anzahl, manchmal mit Bestimmungen von verblüffenderStrenge verbunden, so z. B. in Preussen unter dem GrossenKurfürsten.
Der Dukat war damals gleich 2 Reichsthalern nach den ge-setzlichen Bestimmungen. Nach dem gesetzlichen Münzfuss dieserbeiden Münzsorten entsprach diese Tariflerung einem Wert-verhältnis von 1 zu 15 7 / 71 zwischen Silber und Gold. Das Goldwar in dieser Tariflerung stark überwertet, und deshalb kehrtesich niemand um dieselbe. In den Jahren 1(548, 1649 und 1(550folgten Patente auf Patente, um deren Beobachtung zu erzwingen;aber gerade die häufige Wiederholung des Befehls zeigt uns dessenWirkungslosigkeit, Besonders scharf ist das Patent vom13. Mai 1650. Dort wird „ernstlich und bey Straff befohlen,die Dukaten, wenn sie vollwichtig und unbeschnitten seyn, dasStück nicht allein ümb zwene Thaller anzunehmen, sondernauch davor zu wechseln').
] ) Corp. const. March., IV. Teil, S. 1227.