Wie wenig das Patent durchdrang, beweist ein schon am20. Juli desselben Jahres, also kaum zwei Monate später er-lassenes Mandat, welches eine viel weniger schneidige Spracheredet als das Patent, vielmehr in lehrhafter Breite auseinander-setzt, „dass es keinem, und noch weniger Privato, zusteht, diegrobe Münzsorten nach seinem Gefallen zu setzen und zu val-viren, zumahl der Dukat nun viele Jahr in dem gantzen Landeund der Nachbarschaft, ja fast im gantzen Römischen Reich umbzwene Thaller ausgegeben und eingenommen worden, und nachder Zeit keine Absetzung, alss welche auf einem allgemeinenReichstag würde geschehen müssen, zu befahren"').
Tarifierungen gab es also damals, das ist unbestreitbar.Aber daran ist nichts Wunderbares. Im Gegentheil! es wärewunderbar, wenn in einer Zeit, in welcher so viele andereGegenstände obrigkeitlich taxiert wurden, so wichtige Verkehrs-objekte wie Gold- und Silbermünzen nicht ineinander abgeschätztworden wären.
Ganz davon abgesehen jedoch, dass alle diese Tarifierungennicht befolgt wurden, oder wenigstens nur so lange befolgt wurden,als sie dem thatsächlichen Wertverhältnis zwischen Gold undSilber entsprachen, ist, neben der Tarifierung, für die Doppel-währung die alternative Wahl des Schuldners, ob er in Gold oderSilber zahlen will, charakteristisch, und dieses Merkmal trifft fürdie in Frage stehende Zeit ganz und gar nicht zu, wie ich späterausführlich zeigen werde. xVllen gesetzlichen Bestimmungen,welche diese alternative Wahl des Zahlungsmittels, die gegen-seitige Vertretbarkeit von Gold- und Silbermünzen erzwingen
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wollten, wie das erwähnte Patent des Grossen Kurfürsten, stiessenauf einen unüberwindlichen Widerstand in der Denkungsart, derSitte und dem Gewohnheitsrecht; sie blieben gänzlich wirkungs-los. Lexis hat also vollkommen recht, wenn er schreibt: „Dassin Ländern mit gemischtem Gold- und Silberumlauf bestehendeSystem war .... vom 16. bis zum Ende des 18. Jahrhundertsnicht als Doppelwährung im heutigen Sinn zu bezeichnen" 2 );wenn er aber fortfährt: „sondern vielmehr als Parallelwährung",
') Corp. const. March., IV. Teil, S. 1229.
-) Lexis, „Doppelwährung" im H.W.B. d. Staatswissenschaften, Bd. II,S. 9S9.