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so sei erlaubt, das zunächst noch nicht als erwiesen anzunehmen.Geben wir uns vorerst mit der Konstatierung zufrieden, dasseine thatsächliche und durchgeführte Doppelwährung damals nichtvorhanden war.
Um nun den Zustand des deutschen Münzwesens im Mittel-alter und in der neueren Zeit auf sein angebliches Wesen alsParallelwährung prüfen zu können, ist es erforderlich, dieunterscheidenden Merkmale der Parallelwährung festzustellen. Eshandelt sich hier natürlich nur um eine Parallelwährung zwischenGold und Silber.
Die Parallelwährung ist das Nebeneinander eines Systemesvon Goldmünzen und eines Systemes von Silbermünzen. DerWert der Silbermünzen, sagen wir der Thaler und seiner Unter-arten, steht in keinem gesetzlich fixierten Verhältnis zum Werteder Goldmünzen, beispielsweise der Friedrichsdor oder der Dukaten.Das Verhältnis zwischen beiden Gruppen ändert sich vielmehrmit den Schwankungen und durch die Schwankungen im Wert-verhältnisse der ungemünzten Metalle. Alle Zahlungen werdenentweder in Gold oder in Silber bedungen, und sind dem-entsprechend zu leisten. Vertreten können sich also nur dieMünzen des gleichen Metalles ')• — Für unsere modernen Ver-hältnisse würde man noch hinzufügen müssen: Beide Metalle sindfür Private frei ausprägbar. Für die in Rede stehende Zeit be-darf es jedoch dieses Satzes nicht. Speziell bei uns in Deutsch-land prägten die verschiedenen Landesherren geradezu um dieAVette; ein Mangel an Münzen bei Überlluss von Prägemetallwar also völlig ausgeschlossen. Die freie Prägung für Private
») Lexis definiert die Parallelwährung im H.W.B, d. St.-W., Bd. V,S. 117 folgendermassen: „Parallelwährung nennt man das Geldsystem, beiwelchem Gold- und Silbermünzen gleichberechtigt nebeneinander im Umlaufsind, ohne dass wie bei der Doppelwährung ein festes gesetzliches Verhält-niss zwischen ihnen besteht. Es muss also für alle Arten von privatenZahlungsverpflichtungen vertragsmassig oder herkömmlich festgesetzt sein,in welchem Metall sie zu erfüllen sind etc." Diese Definition stimmt imallgemeinen mit der meinigen überein. Mein Postulat der gegenseitigenVertretbarkeit der gleichmetallischen Münzen deckt sich mit der Lexis'schenAnforderung, dass bei allen Arten von Zahlungsversprechungen festgesetztsein muss, in welchem Metall sie zu erfüllen sind: denn mit dieser An-forderung ist implicite die Gleichgültigkeit der Münzsorte innerhalb desgleichen Metalles konstatiert.