Wechselordnung keine Bestimmungen. Das Metall war im all-gemeinen allerdings schon durch die Münzsorte ausgedrückt, aberdiese Art der Stipulation nicht in Gold oder in Silber schlecht-hin, sondern in bestimmten Sorten zeigt eben, dass neben demUnterschiede zwischen Zahlungen in Gold und Zahlungen inSilber auch der Unterschied zwischen den einzelnen Silber- undGoldmünzsorten wichtig gewesen sein muss.
Das finden wir tausendfach bestätigt. Es ist unmöglich,
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hier die Fülle des sich bietenden Materials nur einigermassen zuerschöpfen. Ein Blick in die Gesetzsammlungen jener Zeit genügt,um sich davon zu überzeugen. Ich will daher nur noch einenganz besonders charakteristischen Beleg für meine Aufstellungenanführen.
Im Jahre 1755 wandte sich der Magistrat zu "Wesel an dieRegierung mit dem schweren Bedenken, ob Obligationen, dieursprünglich auf Zweidrittelstücke des Leipziger Fusses oder aufLouisblancs gelautet hatten und dann nach dem Münzedikt von1750 in Thaler preuss. Courant umgeschrieben worden waren,nur in ganzen, halben und viertel Reichsthalerstücken, oder auchin Acht-, Vier- und Zweigroschenstücken erfüllt Averden könnten. l )Um die Absonderlichkeit dieser Frage voll würdigen zu können,
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muss man wissen, dass Thaler, halbe und viertel Thaler, S-, 4-und 2-Groschenstücke alle genau nach demselben Münzfuss aus-gemünzt wurden, also alle gieiehmässig vollwertig waren. Eswar nur ein Zufall, dass das Achtgroschenstück nicht Drittel-thalerstück, und das Yiertelthalerstück nicht Sechsgroschenstückhiess, und zudem war das Achtgroschenstüek eine gröbere Münzeals das Yiertelthalerstück. Die Frage, welche der Magistrat vonWesel an die Regierung richtete, erscheint uns also ganz unsinnig.Aber man versetze sich in die opinio, aus welcher sie hervor-gegangen ist. Nach dem Rechtsgefühl, und jedenfalls nicht nurnach dem Rechtsgefühl des Magistrats zu W T esel, war es eingrosser Unterschied, ob eine Zahlung in „Thalern " oder ob siein „Groschen" erfolgte; und wenn auch jetzt durch die Münz-reform von 1750 der praktische Unterschied zwischen Thalernund Groschen beseitigt war, das auf diesem früheren Unterschiederwachsene Rechtsgefühl war geblieben und klammerte sich jetzt
J ) Nov. oorp. const. March., Bd. I, S. 878.