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Studien über Geld- und Bankwesen / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
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geschah auf eine Vorstellung des Generalfiskals von Annieres ohnejede Schwierigkeit. Die obere Grenze von 5 I'roz. entsprach dendamaligen Verhältnissen und als sie anfing, ihnen nicht mehr zuentsprechen, wurde sie fallen gelassen. De facto hatte sofortnach dem Edikt von 1750 der Friedrichsdor sich auf einem Wertvon ö 1 / i Thalern befestigt.

Davon, dass durch das Edikt vom Juli 1750 eine Doppel-währung geschaffen oder wenigsten zu schallen versucht wordensei, kann keine Rede sein. Die feste Tarifierung zwischen Goldund Silber war olfenbar nur eine schwache Reminiscenz, währenddie gegenseitige Vertretbarkeit der Metalle ganz fehlte. Die Be-deutung des erwähnten Münzedikts liegt auf einem ganz anderenGebiet, es leitete in Preussen den Übergang vom Sorten-geld zu einer etwas modifizierten Parallelwährung ein.Der Übergang glückte nicht mit einem Schlag, der SiebenjährigeKrieg warf Preussen völlig in das Sortengeld zurück, und auchnach dem Münzgesetz von 1764 wurden die Rechtsanschauungendes Sortengeldes:Jedes Darlehen ist in derselben Sorte zurückzu-zahlen, in welcher es empfangen wurde";die Zinsen sind in derMünzsorte des Kapitals zu entrichten" etc., nur langsam abge-streift. Aber das Münzedikt von 1750 stellte wenigstens denAnfang dieser Entwickelung in epochemachender Weise dar.

Wenn nun die Parallelwährung erst das verhältnismässigspäte Produkt einer langen Entwickelung innerhalb des metallischenund gemünzten Geldes ist, dann kann sie nicht, wie Lexis bei-spielsweise behauptet,die älteste Form des gleichzeitigenGebrauches von Gold- und Silbergeld" gewesen sein. Mankönnte vielleicht annehmen, dass der Lexis'schen Behauptung nureine nachlässige Diktion zu Grunde liege. Aber Lexis fährt ander berührten Stelle fort:

Wenn auch in der Regel der Nominalwert der Goldmünzenden Silbermünzen gegenüber staatlich bestimmt war, so bildetesich doch im Verkehr, sei es infolge der Verschlechterung der

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Silbermünzen, sei es entsprechend den Veränderungen der Pro-duktionsbedingungen der beiden Edelmetalle, ein von dem gesetz-

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liehen oft abweichendes Wertverhältnis der beiden Geldarten." 1 )Man sieht, Lexis fasst hier die Geldarten des gleichen Metalles

ij Lexis, Parallelwährung H.W.B. d. St.-AV., Bd. V, S. 117.