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zahlen seien; in Gold, d. h. in Friedrichsdor nur dann, wannausdrücklich Gold oder Friedrichsdor bedungen.
Die Ziffer 11 des Edikts vom 14. Juli 1750 ausgesprocheneHauptabsicht scheint mir dahin zu gehen, dass innerhalb derSilbermünzen einerseits, der Goldmünzen andererseits kein „Agio"aufkomme. Ich halte das aufrecht, auch gegen den Wortlaut des§11 des Münzedikts vom 29. März 1764, wo es heisst:
„Der zum grössten Nachteil des Publici getriebene Wucherbei dem Agiotieren wird hierdurch nochmals bei Konfiskation desEingewechselten und Festungsstraf'e verboten, in massen dieProportion zwischen Gold und Silber genau beobachtet,die nach dem jetzigen Münz -Fuss ausgeprägte ganze, halbe undviertel Thaler von demselben Yaleur, wie die 8-, 4- und 2-Grosehen-stücke, auch preussische Achtzehner oder Tymphe, und sämtlichediese Silbermüntzen einerlei als Preussisch Courant zu achten sind.(Weseler Magistrat!)." (Nov. corp. const. March. III, S. 393.)
Der Befehl der genauen Beobachtung der „Proportion zwischenGold und Silber" scheint mir nicht viel mehr zu bedeuten alseine gedankenlose Beminiscenz an die bisherige gesetzgeberischePraxis in Münzsachen, vielleicht auch ein halbklarer, nicht fertiggedachter Versuch, auch zwischen Gold- und Silbermünzen einfestes Verhältnis zu schaffen; auf ihm lag der Nachdruck nicht,sondern auf der Einheitlichkeit der Silbermünzen untersich. Diese Ansicht hat ihre Begründung in der weiteren Ent-wickelung der preussischen Münzgesetzgebung.
Die Forderung der Vertretbarkeit der gleichmetallischenMünzen wurde in der Folgezeit mit Strenge aufrecht erhalten.Ein Zirkular vom 9. Mai 1764 (nov. corp. const. March. III, S. 415)verbietet „durchaus und schlechterdings, auch bey der schwerstenBestrafung, es treffe, Aven sie wolle", alles „agiotieren mit diesenguten Geldern, es mögen Thaler, oder ein Drittel, zwey oder einGroschen-Stücken seyn. . ." Man sieht, hier ist nur von einem„Agiotieren" innerhalb des Silbergeldes die Rede. Von einemVerbot des Agiotierens zwischen Silber und Gold dagegen findetsich kein Wort mehr; im Gegenteil, in einem Reskript vom30. Juli 1764 (nov. corp. const. March. III, S. 457) wird ein„Agio" zwischen dem Friedrichsdor und dem Silbercourant biszur Höhe von 5 Proz. verstattet, ebenso die Aufnahme des je-weiligen Kurses des Friedrichsdor in .den Kurszottel erlaubt. Das