leute, insonderheit die Juden, hiermit ernstlich erinnert sein,dasselbe wie ohne Agio zu empfangen, also dasselbe ohne Agiowieder auszugeben, mithin unter den Gold- und Silber-Münzendieses Courant-Geldes keinen Unterschied zu machen noch ein-zuführen."
Dazu kommen die Bestimmungen in Ziffer 1 bis 10 desEdikts, welche das neue preussische „Courantgeld" zu dem Geldodes preussischen Staates machen sollen, zu dem einzigen Gelde,welchem gegenüber alle anderen Münzen nur Waren, nur Tausch-gegenstände sind. Ein solches Geld v.az Üoyrqv ist nur durchdas Bestehen eines einheitlichen Münzsystemes möglich; solangeder Zustand des Sortengeldes andauert, können sich die einzelnenMünzsorten nie über das Niveau blosser Tauschgüter erheben,alle haben gewissermassen den Charakter von „Handelsmünzen"in unserm heutigen Sinne.
Die Frage nach der Art des von Friedrich dem Grossen ge-wollten Münzsystems scheint durch die oben zitierte Ziffer 11entschieden: die Doppelwährung. In diesem Sinne wirdauch das Münzgesetz Friedrichs des Grossen gewöhnlich auf-gefasst.
Damit steht aber Ziffer 5 desselben Edikts in Widerspruch.Nach dieser Ziffer sollen alle Yerschreibungen auf Goldmünzenin Friedrichsdor, alle Yerschreibungen auf Silbermünzen inSilbercourantgeld konvertiert und dementsprechend bezahlt werden.Zur Doppelwährung gehört aber nicht nur eine Tarifierungzwischen Gold- und Silbermünzen, sondern vor allem auch diefreie Wahl des Schuldners, in welchem der beiden Metalle er —nach der gesetzlichen Tarifierung — seine Schuld abtragen will.Diese alternative Wahl des Zahlungsmittels, ein unbedingtes Er-fordernis der Doppelwährung, wurde durch das Edikt vom 14. Vil.1750 nicht zugestanden. In der folgenden Gesetzgebung wurde
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vielmehr der Grundsatz der Parallelwährung, „Schulden, die aufGold lauten, sind in Gold zu zahlen, Schulden auf Silber inSilber", immer mehr ausgebaut, z. B. in dem Gesetz vom29. März 1764, welches nach den Münzwirren des SiebenjährigenKrieges den Münzfuss von 1750 wieder herstellte. Die juristischeDogmatik der Parallelwährung wurde in diesem Gesetz dahinausgebildet, dass Yerschreibungen auf „Courant" oder auf Geldschlechthin, also auf „Thaler" ohne Zusatz, in Silbercourant zu