S. 6). Es handelt sich dabei um die Konvertierung von Sorten-schulden in allgemeine Geldschulden.
Die Konventierung wird vorgenommen nach dem damaligenWertverhältnis der einzelnen Sorten auf dem Markte, derKonvcrsionsf'uss („Agio" ist der entsprechende Ausdruck in dendamaligen Gesetzen) ist also kein einheitlicher für alle Sorten,sondern für jede Sorte ein anderer. Um jede Unklarheit zuvermeiden, will ich noch vorausschicken, dass alle Kontrakte inder Eegel schlechthin auf „Thaler" lauteten, die Sorte war dannbeigefügt. Jede einzelne Sorte stand zu den „Thalern " in einemgesetzlichen Verhältnis, welches für die Erfüllung des Kontraktesmassgebend war. Thalerstücke selbst gab es damals nicht.So war der Speciesthaler des Leipziger Eusses, der in Preussen vor 1750 galt, gleich 4 / 3 Thaler. Ein Kontrakt auf 400 Thalerin Speciesthalern war also gleichbedeutend mit einem Kontrakteauf 400 geteilt durch 4 /s — 300 Speciesthalerstücke. —■ DerDukat war gleich 2 ! / 3 Thalern, die Pistole gleich 5 Thalernu. s. f. — Alier ein „Thaler in Dukaten" war eben ein ganzanderes Ding, als ein „Thaler in Pistolen" oder in „Louisdor",ein ganz anderes Ding, als ein „Thaler in Zweidrittelstücken"und ein „Thaler in Z\völftel-(Zweigroschen-)stücken. Diese ver-schiedenen Thaler hatten zu einander schwankende Geltung.
Die Kontrakte auf „Thaler in Zweidrittelstücken" solltennunmehr nach der Deklaration vom 12. Jan. 1751 mit einem„Agio" von 5 Proz. konvertiert werden, das heisst, ein „Thalerin Zweidrittelstücken" sollte durch 1,05 Thaler des neuenpreussischen Geldes ersetzt werden. — Ein „Thaler in Louisblanc"sollte mit 1 Proc. „Agio" konvertiert werden; die alten Zwei-groschenstücke ohne Agio; ebenso die Dukaten; die Ver-schreibungen auf Louisdor sollten gar bei der Konvertierung um'/, Proc. gekürzt werden.
So sieht die Verwandlung eines Sortengeldes in einMünz System aus; und ein Münzsystem wollte Friedrich derGrosse zweifellos mit dem Gesetz von 1750 schaffen; dieserZweck ist die grosse Bedeutung des Münzedikts vom 14. VII. 1750.Deutlich ausgedrückt ist diese Absicht in Ziffer 11 des Ediktesselbst. (Corp. const. March. IV. contin. S. 238.)
„Wann auch in diesem Couranten Gelde eine völlige Gleich-heit getroffen worden, so sollen alle und jede Kauf- und Handels-