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zur Einlösung verpflichtet. Es konnte dieser Verpflichtung nichtnachkommen, ohne gleichzeitig dem Deutschen Reich unfreiwilligeine Einlösung zu gestatten. Aber das kann so wenig etwas andem grundsätzlichen Nichtbestehen einer völkerrechtlichen Ein-lösungsverpllichtung ändern, wie' der gleiche Fall bei Belgien .Übrigens hätte die Ausserkurssetzung der österreichischen Thalerdurch Österreich ohne Einlösung auch gegenüber den öster-reichischen Besitzern keinen grösseren Rechtsbruch dargestellt,als die einlösungslose Entziehung der Geldeigenschaft, welcheFrankreich an den belgischen Fünffrankenstiicken vornehmenkönnte, mit dem Hinweis darauf, dass Belgien je nach wie vorzu deren Einlösung verpflichtet sei. Auch für die etwa 20000Thaler, welche sich im Jahre 1893 noch in Österreich vorfanden,wäre ja das Deutsche Reich als refugium geblieben — undals ein sehr günstiges refugium. Galt doch der österreichischeThaler in Deutschland etwa 50 Pf. mehr als in Österreich , da1V S fl- nur einen Wert von etwa 2.50 Mk. entsprachen, und hättenalso die Österreicher, welche ihre Thaler nicht mit 50 Pf. Ge-winn nach Deutschland abschoben, der österreichischen Regierungfür einen Hinweis auf ihre Dummheit durch eine einlösungsloseAusserkurssetzung nur dankbar sein können!
Der angenommene Fall, dass die österreichischen Thalersich ausschliesslich im deutschen Umlauf befunden hätten,ist als Seitenstück zur Lage im lateinischen Münzbund der in-struktivere, weil hier nicht — wie im lateinischen Münzbund —die Erfüllung einer Verpflichtung gegen Dritte die unfreiwilligeErfüllung unberechtigter Ansprüche nach sieht zieht.
Der Einwand, welcher erhoben worden ist, Österreich könnesich der Verpflichtung zur Einlösung seiner Thaler doch nichtmit der Begründung entziehen, dass dadurch kein Österreicher,sondern nur das Ausland geschädigt werde, geht von der Vor-aussetzung aus, dass Österreich allein zur Einlösung seinerThaler verpflichtet sei, und zwar deshalb, weil dieselben öster-reichisches Gepräge tragen; er stellt den wahren Sachvorhaltgerade auf den Kopf. Dadurch, dass in Österreich keine öster-reichischen Thaler mehr zirkulieren, und dass infolge dessenÖsterreich seine Thaler ohne Einlösung ausser Kurs setzen kann,ohne einen Rechtsbruch gegenüber seinen Angehörigen zu be-gehen, wird es nicht in stand gesetzt, sich einer ihm obliegenden