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gewährleistete (vom 20. April 1874), in keiner Weise durch irgend-welche Rücksichten auf Osterreich diktiert wurde — vertrags-massige Verpflichtungen gegenüber Österreich bestanden nichtmehr, und der österreichische Geldwert des Thalers zu 1V 2 fl.konnte deshalb nicht zur Aufrechterhaltung des deutschen Geld-wertes von 3 Mark verleiten, da 1V S fl. damals schon wenigerwert waren als 3 Mark — sondern es waren lediglich Rücksichtenauf die Interessen der deutschen Inhaber der österreichischenThaler für den Erlass dieses Gesetzes massgebend. Dass dieösterreichischen Thaler den Doppeladler auf ihrem Gepräge trugen,hatte ebenso wenig für das Zustandekommen des Gesetzes eineBedeutung, wie dass sie in Österreich zu 1V S fl. gesetzlichesZahlungsmittel waren, und noch weniger war dieses Gepräge dieVeranlassung für das Gesetz. Zur Konstruktion einer Einlösungs-verflichtung Österreichs gegenüber Deutschland fehlt also auchder leiseste Anhalt.
Es ist nun klar, dass in dem supponierteii Fall alle Ein-lösungsansprüche sich an das Deutsche Reich wenden mussten.Da in Österreich zu dem österreichischen Geldwert kein öster-reichischer Thaler mehr zirkulierte, war Österreich seiner einzigenEinlösungsverpflichtung, nämlich der gegenüber seinen Unter-thanen, enthoben. Österreich konnte also seinen Thalern dieGeldeigenschaft entziehen, ohne Einlösung, weil dieser Entziehunglediglich formale Bedeutung zukam; denn es gab ja keine Thalermehr in den Händen österreichischer Unterthanen, sondernnur noch in den Händen deutscher Unterthanen, und für diesewar die österreichische Geldeigenschaft der österreichischenThaler gleichgiltig, und nur ihre deutsche Geldeigenschaft vonWichtigkeit. Das Deutsche Reich ferner konnte absolut vonÖsterreich nichts fordern, da die betreffenden Thaler sein (desDeutschen Beiches) Geld waren, und Österreich nicht verpflichtetist, deutsches Geld umzuwechseln, auch nicht, wenn es denDoppeladler trägt.
Der Fall lag ja in Wirklichkeit nicht ganz so, wie hier an-genommen. Es stellte sich nachträglich heraus, dass noch einekleine Summe österreichischer Thaler in Österreich selbst vor-handen war. Die Lage war also streng genommen, analog, wieim lateinischen Münzbund. Österreich war den — allerdingswenigen — österreichischen Besitzern dieser Thaler gegenüber