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über den anderen Staaten illusorisch. Wenn der Fall praktischwurde, dass es seine Fünffrankenthaler zur Einlösung aufrief,konnte es unmöglich einen Unterschied machen zwischen solchen,welche in belgischer und solchen, welche in französischer etc.Zirkulation sich befunden hatten.' Aber daraus, dass Belgien ,wenn es seinen Verpflichtungen gegenüber seinen Angehörigengenügen wollte, auch an sich unberechtigte Einlösungs-ansprüche der anderen Münzbundstaaten mit erfüllen musste, folgtnoch lange nicht die Berechtigung solcher Einlösungsansprücheund die Verpflichtung eines Staates gegenüber anderen Staatenzur Einlösung der Münzen seines Gepräges. Die thatsächlicheZwangslage Belgiens , auch den übrigen Münzbundstaaten gegen-über, seine Fünffrankenthaler einzulösen, war vielmehr nur diezufällige Nebenwirkung des Umstandes, dass es einemDritten gegenüber zur Einlösung verpflichtet war, nämlichgegenüber seinen eigenen Unterthanen. Dadurch wurde diesenStaaten freilich die Gelegenheit geboten, aber keineswegs dasRecht im Prinzip zugestanden, sich auch die in ihrem Umlaufbefindlichen Stücke von Belgien einlösen zu lassen.
Wenden wir uns nun zu dem zweiten praktisch gewordenenFall, zur Frage der österreichischen Thaler. Nehmen wir zuerstan, der Fall sei wirklich so gelagert gewesen, Avie man zur Zeitdes Abschlusses des Abkommens von 1892 allgemein annahm,nämlich die ganze noch vorhandene Masse der österreichischenThaler habe sich thatsächlieh ausschliesslich in deutscher Zirku-lation befunden.
Unter diesen Verhältnissen hatte Österreich seinen Unter-thanen gegenüber bezüglich seiner Thaler keine Verpflichtungenmehr. Der Fall ist also frei von der zufälligen Nebenwirkungeiner solchen Verpflichtung, welche bei der Frage der silbernenFünf frankenstücke störend wirkt; er liegt ganz klar. Gewiss ist,dass niemand in Deutschland deshalb den österreichischen Thalerzu drei Mark in Zahlung nahm, weil er in Österreich gesetzlicheZahlungskraft zu IV, fl. hatte, sondern dass er in Deutschland zu dem Werte von drei Mark lediglich deshalb zirkulierte, weiler gemäss der deutschen Gesetzgebung gesetzlich Zahlungsmittelzu diesem Betrag war. Sehr instruktiv ist ferner, dass dasdeutsche Gesetz, welches den österreichischen Thalern auf unbe-stimmte Zeit gesetzliche Zahlungskraft zu drei Mark das Stück