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diesen beiden Fällen der ausdrücklichen und vertragsmässigen"Übernahme einer solchen Verpflichtung für bestimmte Münz-sorten und für bestimmte Fälle bedurft?
Nun bieten sich aber der praktischen Durchführungder Lösung, welche wir gefunden haben, die grössten Schwierig-keiten. Die Münzen des gleichen Gepräges bilden eine durchauseinheitliche Masse, die einzelnen Stücke sind durch nichts zuunterscheiden. Wenn nun Münzen des gleichen Gepräges inmehreren Staaten Geldcharakter gemessen und dadurch mehrereStaaten ihnen gegenüber zur Einlösung verpflichtet sind, wie sollman diese Einlösungspflicht praktisch verwirklichen? Jeder Staatist seinem Angehörigen gegenüber zur Einlösung verpflichtet; aberwie soll er die Stücke, welche ihm seine Angehörigen bringen,von denen unterscheiden, welche ihm aus den anderen Staatenzur Einlösung gebracht werden? — Die Unterscheidung ist eineabsolute Unmöglichkeit.
Nehmen wir die beiden konkreten Fälle, welche in dieserBeziehung vorliegen.
Im lateinischen Münzbnnd laufen die belgischen, italienischen,und französischen Fünffrankenthaler (die Schweiz hat nur einensehr minimalen Betrag geprägt) im ganzen Vereinsgebiet um.Allerdings ist die belgische Zirkulation am meisten mit belgischenFünffrankenstücken angefüllt, und für die übrigen Staaten giltdas gleiche. Bekanntlich sind auf der Münze zu Brüssel weitmehr Fünffrankenthaler ausgeprägt worden, als für den belgischenUmlauf allein erforderlich sind, und zwar deshalb, weil dieseMünzen mit belgischem Gepräge nicht nur in Belgien Geld waren,sondern auch in den übrigen Staaten des Münzbundes.
Halten wir uns nun speziell an die belgischen Fünffranken-thaler. Vor der Liquidationsklausel von 1885, welche die Ver-hältnisse durch besonderes Ubereinkommen ordnete, war Belgien den übrigen Staaten gegenüber nicht zu einer Einlösung seinerFünffrankenthaler verpflichtet, weil eine internationale Einlösungs-verpflichtung — wie wir gesehen haben — nicht existiert. Da-gegen hatte es seinen eigenen Staatsangehörigen gegenüber dieVerpflichtung, seine Fünffrankenthaler bei einer eventuellenAusserkurssetzung einzulösen. Dieser letzteren Verpflichtungkonnte es sich auf keine Weise entziehen. Dadurch aber wurdefür Belgien das Nichtbestehen einer Einlösungsverpflichtung gegen-