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Studien über Geld- und Bankwesen / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
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Divergenz: gemäss dem oben gemachten Einwand kann man indiesem praktischen Fall aufstellen, dass dann, wenn das DeutscheReich die österreichischen Thaler zu 3 Mk. das Stück seinenUnterthanen eingelöst hat, es berechtigt sei, nun seinerseits vonÖsterreich die Einlösung derselben zu ihrem österreichischenGeldwert von l'/ s fl- pro Stück zu verlangen.

Diesen Einwand kann man machen, aber ich wüsste nicht,wie man ihn begründen kann. Ich sehe nicht den leisestenGrund, warum der Akt der Münzprägung, welcher juristischvöllig indifferent ist, auf einmal eine juristische Bedeutungauf dem Gebiet des Völkerrechtes erlangen soll. Ferner habenwir die Wurzeln der Einlösungsverpflichtung lediglich in derBeilegung der Geldeigenschaft gefunden. Wir haben ge-funden, dass zur Einlösung derjenige Staat verpflichtet ist, welcherdie Geldeigenschaft beigelegt hat, und zwar gegenüber denjenigen,welche infolge dieser Beilegung der Geldeigenschaft die Münzen etc.in Zahlung genommen haben. Die ganze Einlösungsverpflichtungist in Konsequenz dessen ohne das Autoritätsverhältiiiszwischen Staatsgewalt und Unterthan überhaupt nichtdenkbar; sie kann deshalb überhaupt nur eine staatsrecht-liche sein und nur dem Staate gegenüber seinen Unterthanenobliegen. Für die Konstruktion einer völkerrechtlichen Ein-lösungsverpflichtung fehlt uns überhaupt jeder Boden. Es giebtkeine internationale Einlösungsverpflichtung.

Dieses Fehlen einer völkerrechtlichen Einlösungsvorpüichtungist gerade in den beiden wichtigsten Fällen, im lateinischenMünzbund und im deutsch- österreichischen Münzverein, impliciteanerkannt. Der lateinische Münzvertrag von 1865 enthält be-reits eine Liquidationsklausel, die beteiligten Staaten verpflichtensich im Grundvertrag, ihre Scheidemünzen gegenseitig inKurantgeld einzulösen, sowohl während der Dauer des Bundesals während eines bestimmten Zeitraumes nach dessen Auflösung.

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In dem Vertrag von 1867, vermittelst dessen Österreich aus demdeutschen Münzverein ausschied, verpflichteten sich die kontra-hierenden Staaten gegenseitig zur Einlösung der Vereinsmünzenihres Gepräges für einen bestimmten Fall (den Übergang zueinem neuen Münzsystem) und für die Dauer eines bestimmtenZeitraumes (bis zum 1. April 1871). Wenn eine völkerrechtlicheEinlösungsverpflichtung vorhanden wäre, wozu hätte es dann in