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Studien über Geld- und Bankwesen / von Karl Helfferich
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Es ist nun der Einwand denkbar: Allerdings ist jeder Staatseinen Angehörigen gegenüber zur Einlösung aller Münzen etc. etc.verpflichtet, welche er durch Verleihung der gesetzlichen Zahlungs-kraft oder des Kassenkurses zu seinem Gelde gemacht hat; obes sein Gepräge trägt oder das eines fremden Staates, ist dafürohne Bedeutung. Die Gleichgiltigkeit des Gepräges und die aus-schliessliche Massgabe der Verleihung des Geldcharakters hatjedoch nur eine staatsrechtliche Bedeutung, keine völker-rechtliche. Völkerrechtlich kommt das Gepräge in Be-tracht. Jeder Staat ist zwar nicht fremden Unterthanen gegen-

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über, welche das Geld nicht kraft seiner Autorität, sondern kraftder Autorität ihres eigenen Staates angenommen haben aber denfremden Staaten gegenüber zur Einlösung des Geldes, welchessein Gepräge trägt, verpflichtet. Um ein Beispiel zu wählen:Gewiss war und ist das Deutsche Beich den deutschen Staats-bürgern gegenüber zur Einlösung der österreichischen Thaler,das Stück zu 3 Mk., verpflichtet, denn die deutsche Gesetz-gebung hat den österreichischen Thalern die deutsche Geld-eigenschaft und dieseii Wert beigelegt. Der Fall ist ganz be-

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sonders klar. Der gesetzliche Wert des österreichischen Thalersim Deutschen Reich ist 3 Mk., in Osterreich war er l 1 /, fl. Diesel'/ a 11. sind seit mehr als zwei Jahrzehnten stets weniger wertgewesen, als 3 Mk. Durch diese Verschiedenheit des deutschenund des österreichischen Geldwertes der österreichischen Thalerwird der Fall in eine besonders klare Beleuchtung gerückt. Dieösterreichischen Thaler laufen und liefen doch nicht deshalb imDeutschen Reich zu 3 Mk. das Stück um, weil sie in Öster-reich einen gesetzlichen Geldwert von weniger als 3 Mk.,nämlich von l 1 / 3 fl. hatten, sondern deshalb, weil die deutscheGesetzgebung dem österreichischen Thaler die Geldeigenschaftund den Nennwert von 3 Mk. beigelegt hatte. Es ist also ganzunzweifelhaft, dass der Reichsdeutsche den österreichischen Thalernicht kraft der Autorität des österreichischen Staates, ausdessen Münzen dieses Geldstück hervorgegangen, sondern kraftder Autorität der deutschen Gesetzgebung zu 3 Mk. in Zahlunggab und nahm; dass also nicht der österreichische Staat, sonderndas Deutsche Reich gegenüber den deutschen Staatsangehörigenzur Einlösung der österreichischen Thaler verpflichtet war undist. Das giebt wohl jedermann zu. Nim kommt aber die