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Es ist nun der Einwand denkbar: Allerdings ist jeder Staatseinen Angehörigen gegenüber zur Einlösung aller Münzen etc. etc.verpflichtet, welche er durch Verleihung der gesetzlichen Zahlungs-kraft oder des Kassenkurses zu seinem Gelde gemacht hat; obes sein Gepräge trägt oder das eines fremden Staates, ist dafürohne Bedeutung. Die Gleichgiltigkeit des Gepräges und die aus-schliessliche Massgabe der Verleihung des Geldcharakters hatjedoch nur eine staatsrechtliche Bedeutung, keine völker-rechtliche. Völkerrechtlich kommt das Gepräge in Be-tracht. Jeder Staat ist — zwar nicht fremden Unterthanen gegen-
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über, welche das Geld nicht kraft seiner Autorität, sondern kraftder Autorität ihres eigenen Staates angenommen haben — aber denfremden Staaten gegenüber zur Einlösung des Geldes, welchessein Gepräge trägt, verpflichtet. Um ein Beispiel zu wählen:Gewiss war und ist das Deutsche Beich den deutschen Staats-bürgern gegenüber zur Einlösung der österreichischen Thaler,das Stück zu 3 Mk., verpflichtet, denn die deutsche Gesetz-gebung hat den österreichischen Thalern die deutsche Geld-eigenschaft und dieseii Wert beigelegt. Der Fall ist ganz be-
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sonders klar. Der gesetzliche Wert des österreichischen Thalersim Deutschen Reich ist 3 Mk., in Osterreich war er l 1 /, fl. Diesel'/ a 11. sind seit mehr als zwei Jahrzehnten stets weniger wertgewesen, als 3 Mk. Durch diese Verschiedenheit des deutschenund des österreichischen Geldwertes der österreichischen Thalerwird der Fall in eine besonders klare Beleuchtung gerückt. Dieösterreichischen Thaler laufen und liefen doch nicht deshalb imDeutschen Reich zu 3 Mk. das Stück um, weil sie in Öster-reich einen gesetzlichen Geldwert von weniger als 3 Mk.,nämlich von l 1 / 3 fl. hatten, sondern deshalb, weil die deutscheGesetzgebung dem österreichischen Thaler die Geldeigenschaftund den Nennwert von 3 Mk. beigelegt hatte. Es ist also ganzunzweifelhaft, dass der Reichsdeutsche den österreichischen Thalernicht kraft der Autorität des österreichischen Staates, ausdessen Münzen dieses Geldstück hervorgegangen, sondern kraftder Autorität der deutschen Gesetzgebung zu 3 Mk. in Zahlunggab und nahm; dass also nicht der österreichische Staat, sonderndas Deutsche Reich gegenüber den deutschen Staatsangehörigenzur Einlösung der österreichischen Thaler verpflichtet war undist. Das giebt wohl jedermann zu. Nim kommt aber die