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Studien über Geld- und Bankwesen / von Karl Helfferich
Entstehung
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Soweit es sich um den gewöhnlichen Fall handelt, inwelchem ein Geld ausschliesslich in einem bestimmten StaateGeld ist, liegt die Sache ganz ausserordentlich einfach; der Staatist in diesem Falle eben zur Einlösung seines Geldes verpflichtet,und zwar allein verpflichtet, und allen gegenüber verpflichtet,welche im Besitz des Geldes sind.

Die Frage kompliziert sich erst, sobald zwei oder mehrereStaaten den gleichen Münzen oder Papierscheinen etc. die Geld-eigenschaft verliehen haben, und damit kommen wir zuminter-nationalen Münzrecht". Die wichtigsten Beispiele für der-artige Fälle sind, wie bereits erwähnt, die Frage der silbernenFünffrankenstücke im lateinischen Münzbund und die Frage derösterreichischen Thaler.

Um zu einer Lösung zu kommen, müssen wir die logischenKonsequenzen aus den oben gegebenen beiden Antwortenziehen.

Wer ist in dem Falle, wo mehrere Staaten einerund derselben Münzsorte Geldcharakter verliehenhaben, zur Einlösung verpflichtet? Zur Einlösung ver-pflichtet ist, wer den Geldcharakter verliehen hat; in vorliegendemFalle also nicht ein einzelner Staat, sondern eine Vielheitvon Staaten.

Und wem gegenüber ist jeder einzelne dieser Staatenzur Einlösung verpflichtet? Gegen diejenigen, welchedurch seine Autorität zur Annahme des Geldes in Zahlung ge-zwungen oder veranlasst worden sind, also im allgemeinen gegen-über seinen Staatsangehörigen.

Mit diesem Resultat ist die allgemeine Anschauung, dassjeder Staat im Falle eines gemeinschaftlichen Geldumlaufes zurEinlösung desjenigen Geldes verpflichtet sei, welches sein Geprägeträgt, durchaus unvereinbar. Wir waren nicht imstande, aus demAkte der Münzprägung an und für sich irgend welche Ver-pflichtung des Staates bezüglich der Einlösung seiner Münzenherzuleiten, sondern wir haben diese Verpflichtung lediglich ausder Beilegung des Geldcharakters zu konstruieren vermocht. Wirkönnen deshalb auch im vorliegenden Falle, wo mehrere Staatenden Geldcharakter verliehen haben, aus dem Gepräge eine be-sondere Verpflichtung für einen unter den zur Einlösung ver-pflichteten Staaten nicht herleiten.