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dadurch erfahren die Inhaber keine Schädigung. Die Münzenkönnen ohne Verlust in den Staat zurückgeleitet werden, wo sienach wie vor gesetzliches Zahlungsmittel sind. Ein solcher Fallentbehrt aber der prinzipiellen Beweiskraft. Dadurch dass durchandere Umstände, welche an und für sich mit der Kassenkurs-verleihung und Kassenkursentziehung nichts zu thun haben, einerSchädigung der Staatsangehörigen bei Entziehung des Kassen-kurses vorgebeugt wird, kann natürlich nichts gegen dieprinzipielle Verpflichtung des Staates zur Einlösung auch desjenigenGeldes, dem er nur Kassenkurs verliehen hat, bewiesen werden.
Entsprechend unserer Auffassung, nach welcher der Geld-charakter nicht allein durch die gesetzliche Zahlungskraft, sondernauch durch den Kassenkurs verliehen wird, gelangen wir also zudem Schlüsse, dass nicht nur die Verleihung der gesetzlichenZahlungskraft, sondern ebenso die Verleihung des Kassenkurseseine staatliche Einlösungsverpflichtung bei Entziehung dieserQualitäten involviert. Indem wir den Begriff Geld in demdefinierten weiteren Sinne fassen, können wir das kürzer infolgender Weise ausdrücken: Die Verleihung der Geldeigen-schaft involviert die Einlösungsverpflichtung bei Ent-ziehung der Geldeigenschaft; und zwar lediglich die Ver-leihung der Geldeigenschaft, denn dass sich aus der Münzprägungals solcher keine Einlösungsverpflichtung ableiten lässt, habenwir oben nachgewiesen.
Nachdem wir auf diese AVeise die Wurzeln der staatlichenEinlösungsverpflichtung klargelegt haben, wird es ein Leichtessein, die staatliche Einlösungsverpflichtung selbst des Näherenzu bestimmen.
Zwei Vorfragen, welche durch die Selbstverständlichkeit ihrerBeantwortung überflüssig erscheinen mögen, müssen hier zunächstgestellt werden.
Die erste davon ist: Wer ist zur Einlösung des Geldes ver-pflichtet? — Die Antwort lautet natürlich: Der Staat, welcherden Geldcharakter verliehen hat.
Die zweite Frage lautet: Gegen wen ist dieser Staatzur Einlösung verpflichtet? — Antwort: Gegen diejenigen,welche durch seine Autorität, zur Annahme des be-treffenden Geldes in Zahlung gezwungen oder bestimmtworden sind.