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stellt, kann auch von einer Verpflichtung des Staates gegenüberdem Kassenkurs geniessenden Gehle keine Rede sein. Jedermannnimmt dasselbe lediglich aus eigenem Entschluss und deshalb aufeigene Gefahr.
Eine gewisse Berechtigung lässt sich einer solchen Argumen-tation gewiss nicht abstreiten, aber eine volle Berechtigung kannman ihr doch nicht zubilligen. Es steht allerdings in dem freienBelieben jedes einzelnen, ob er ein lediglich Kassenkurs ge-niessendes Geld annehmen will oder nicht. Aber schon dieIntention, in welcher der Kassenkurs in der Regel verliehen wird,deutet darauf hin, dass die Verleihung des Kassenkurses vonähnlichen Verpflichtungen für den Staat begleitet sein muss, wiedie Verleihung der gesetzlichen Zahlungskraft. Der Staats-angehörige soll durch die Verleihung des Kassenkurses zur An-nahme des betreifenden Geldes bestimmt werden. Der Kassen-kurs stellt sich gewissermassen als eine Garantie des Staatesdar, welche dem betreffenden Gelde allgemeinen Umlauf imStaatsgebiet verschaffen soll. Dadurch, dass der Staat einemGelde Kassenkurs verleiht, garantiert er einem jeden, dass erdieses Geld, wenn er es annimmt, auch seinerseits als Zahlungs-mittel von demselben Nennwert Aveiter geben kann, mindestensan die öffentlichen Kassen. Auf Grund dieser staatlichen Garantiewird thatsäch ich das Kassenkurs geniessende Geld allgemeingenau gleich dem gesetzliche Zahlungskraft geniessenden gegebenund genommen. Es kann kein Zweifel obwalten, dass dieseGarantie nicht einseitig entzogen werden kann. Durch die Ent-ziehung des Kassenkurses wird dem Umlauf des betreffendenGeldes der Boden entzogen. Derjenige, welcher auf Grund derstaatlichen Garantie eine solche Münze oder ein solches Papierangenommen hat, ist nicht mehr imstande, damit seinerseits zubezahlen. Die Folgen sind genau dieselben, wie bei der Ent-ziehung der gesetzlichen Zahlungskraft.
Es kommt nur hinsichtlich des Kassenkurses häufig einMoment dazwischen, welches diese Gcdankenfolge nicht klarhervortreten lässt. Der Kassenkurs wird häufig an Münzen ver-liehen, welche gesetzliches Zahlungsmittel in einem anderenStaate sind, und zwar zu genau demselben Wert. Wird nunder Kassenkurs entzogen, so sind die betreffenden Münzen immernoch gesetzliches Zahlungsmittel in dem anderen Staate, und